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Bundesverwaltungsgericht
Nächtlicher Frachtverkehr in Leipzig/Halle bleibt unverändert

24.7.2008, Der nächtliche Luftfrachtverkehr am Flughafen Leipzig/Halle muss nicht eingeschränkt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Drei Anwohner waren vor Gericht gezogen, um eine Eingrenzung des Nachtflugverkehrs zu erzwingen. Ohnehin nicht betroffen von der Entscheidung waren die Nachtflüge der Post- Tochter DHL, mit denen Expressfracht transportiert wird.

Dem weiteren Ausbau der Region Leipzig/Halle zu einem internationalen Luftfrachtzentrum steht rechtlich nichts mehr im Wege. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Donnerstag die Klagen von drei Anwohnern zurück, die wegen des Fluglärms eine Ausweitung des nächtlichen Flugverbots am Flughafen Leipzig/Halle erreichen wollten. Flughafen-Geschäftsführer Eric Malitzke sagte, das Urteil «macht den Weg frei für eine weitere Entwicklung des Flughafens zu einem internationalen Frachtdrehkreuz».

Somit dürfen Passagiermaschinen den Flughafen auch zwischen 22.00 und 23.30 Uhr sowie zwischen 5.30 und 6.00 Uhr nutzen. Frachtflüge und Flüge aufgrund militärischer Anforderung sind während der gesamten Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) zulässig, entschieden die Richter. Eine Unterscheidung zwischen Express- und normaler Fracht werde auch nicht gemacht.

Der Vorsitzende Richter des 4. Senats, Stefan Paetow, sagte, es sei unerheblich, welcher Anteil des Frachtaufkommens als eilbedürftig eingestuft werde. Entscheidend sei, dass der Expressverkehr das «prägende Element» des Flughafens sei. Eine Aufspaltung in verschiedene Frachtarten sei aus praktischen und betriebswirtschaftlichen Gründen auch nicht machbar.

Die Anwohner wollten mit ihrer Klage erreichen, dass außer für Express-Frachtflüge ein generelles Nachtflugverbot gilt. Besonders strittig war die Frage, ob alle Frachtflüge der Post-Tochter DHL zu den generell in der Nacht erlaubten Express-Flügen gehören. Die Anwohner klagten auch gegen Transportflüge im Auftrag der US-Armee. Der Flughafen ist Zwischenstation für US-Soldaten aus dem Nahen Osten und Asien, die zum Urlaub nach Hause fliegen.

Es ist bereits das zweite Mal, dass sich das Gericht mit dem Streit um Lärmbelästigung in der Nacht befassen muss. Im November 2006 hatten die Bundesrichter die bis dahin geltende uneingeschränkte 24-Stunden- Betriebserlaubnis gekippt. Das Regierungspräsidium Leipzig beschloss daraufhin eine ergänzende Planfeststellung, um die es im aktuellen Rechtsstreit ging.

Der Anwalt der Kläger, Wolfgang Baumann, sagte nach der Urteilsverkündung, man werde eine Verfassungsbeschwerde prüfen, da das Gericht das Grundrecht auf Gesundheit nicht ausreichend berücksichtigt habe.

(Deutscher Depeschen Dienst vom 24.07.2008)