Dies ist die Bekanntmachung für die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach!
In den anderen Verbandsgemeinden liegen die Unterlagen bei deren Verbandsgemeindeverwaltungen und i.d.R. auch beim jeweiligen Ortsbürgermeister und können dort eingesehen werden.

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drucken Die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH hat für das o.a. Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegeriscfien Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen)liegt in der Zeit vom 20. Oktober 2003 bis 19. November 2003 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach,Brückenstraße 11, 56841 Traben-Trarbach, 1. Etage, Zimmer 10-14, während der nachfolgenden Dienststunden von Montag bis Mittwoch von 8.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 3. Dezember 2003, bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr, Referat Luftverkehr, Gebäude 663, 55483 Hahn-Flughafen oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Brückenstraße 11, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Luftverkehrsgesetz).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 8 a Luftverkehrsgesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 8 a Abs. 3 Luftverkehrsgesetz).

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