Die große Schau beginnt

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Einwender gegen einen Zivil- und Nachtflughafen Hahn kommen in Kirchberg zu Wort
Start mit Befangenheitsantrag
Geschäftsordnung-Diskussion prägten erste Stunden des gestrigen Anhörungs-Tages

KIRCHBERG. BB. Mit kräftigen Turbulenzen begann gestern der zweite Teil der Anhörung im Rahrnen des von der Betreibergesellschaft beantragten Genehmigungsverfahrens für die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes Hahn. In der Kirchberger Stadthalle kamen gestern die Einwender und Gegner zu Wort, nachdem am Mittwoch vergangener Woche bereits die Träger öffentlicher Belange sowie Gemeinden und Behörden angehört worden waren.
Bevor Regierungsdirektor Dr. Josef Wilkes, der die Anhörung seitens der Bezirksregierung leitet, zum ersten Punkt seiner Tagesordnung übergehen konnte, stand man bereits kurz vor der Mittagspause. Bis dahin gab es eine ganze Serie von Anträgen zur Geschäftsordnung und Diskussionen um Verfahrensfragen. Insbesondere der Vertreter des Mainzer Wirtschaftsministeriums, Ministerialdirigent Dr. Geert Kuchenbecker, wurde in den ersten Verhandlungsstunden zur Reizfigur. Die Anwälte der Flugplatzgegner kritisierten, daß er als Vertreter der Genehmigungsbehörde aktiv auf der Bühne an der Verhandlung teilnehme und stellten einen Ausschlußantrag wegen Befangenheit. Man warf dem Ministerialbeamten auch vor, er habe sich auf öffentlichen Versammlungen klar als Befürworter eines Zivilflughafens zu erkennen gegeben, obwohl man von ihm als Mitglied der Genehmigungsbehörde
ein absolut neutrales Verhalten erwarte.
Die Bezirksregierung, die die Anhörung durchführe, habe mit der Entscheidung über die beantragte Genehmigung nichts zu tun, betonte Verhandlungsführer Wilkes und Kuchenbecker erklärte nach einer Sitzungsunterbrechung, eine Trennung von Anhörungs- und Entscheidungsbehörde sei in solchen Fällen "nichts Ungewöhnliches".
Zunächst wurde der Befangenheitsantrag zu Protokoll genommen und zur Entscheidung nach Mainz gefaxt. Man werde diesen Antrag "gründlich prüfen", meinte gestern nachmittag ein Sprecher des Mainzer Verkehrsministeriums auf Anfrage unserer Zeitung. Die Antragsteller wollten sich jedoch mit der Zusicherung einer Befangenheitsprüfung nicht zufrieden geben. Nachdem mehrfach gefordert worden war, Dr. Kuchenbecker müsse das Podium verlassen oder man solle die Anhörung solange unterbrechen, bis über den Befangenheitsantrag entschieden ist, forderte Verhandlungsleiter Wilkes seinen rechten Nebenmann, den Ministerialdirigenten, schließlich auf, im Saal Platz zu nehmen.
Kurz vor der Mittagspause ging's dann zur Sache. Die Flugplatzgegner warfen der Betreibergesellschaft einen "Verschleierungstatbestand" vor. Es genüge nicht, eine Mitbenutzungsgenehmigung zu beantragen.
Eine Mitbenutzung sei nicht gegeben, da der Militärflughafen praktisch nicht mehr existiere. Wenn aber hier ein neuer Flughafen geschaffen werden solle, so müsse ein ordnungsgemäßes Raumordnungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet werden. Sogar andere Flughäfen seien dabei nach dem EG-Recht zu beteiligen und zu hören. Ein Vertreter der Landesplanungsbehörde betonte, für die Mitbenutzung eines militärischen Flughafens sei keinraumordnerisches Verfahren notwendig. Der Beamte aus der Mainzer Staatskanzlei räumte aber ein, daß bei einem späteren Ausbau und einer erweiterten Nutzung des Flugplatzes ein Raumordnungsverfahren notwendig würde.
Der Feststellung von Verbandlungsführer Wilkes, daß die Amerikaner den Flugplatz Hahn auch zukünftig mitbenutzen wollen und werden, hielt ein Anwalt der Einwender entgegen, daß das Areal der Bundesrepublik zurückgegeben werden solle.
Damit sei die militärische Funktion dieses Flugplatzes erloschen und damit erlösche auch die Genehmigung. Es gehe faktisch nun darum, ob hier ein neuer Zivilflughafen geschaffen werden soll und der Bedarf für eine solche Anlage müsse zunächst einmal nachgewiesen werden.
Nach der einstündigen Mittagspause ging es dann zunächst um die Frage der Wirtschaftlichkeit eines Zivilflughafens Hahn.( Weiterer Bericht in der nächsten Ausgabe).

(Hunsrücker Zeitung v. 01.04.1993)

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