Wir fordern: Lärmschutz auf Basis 52 dB(A) für alle Betroffenen!

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Absender:

Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn
Kleinich 07. Dezember 1997

An den
Vorsitzenden der Kommission zum Schutz vor Fluglärm
des Flugplatzes Hahn
z.Hd. des Verbandsgemeindebürgermeisters der
Verbandsgemeinde Kirchberg

55481 Kirchberg


Mehr Schutz vor nächtlichem Fluglärm

Sehr geehrter Herr Koppke

Wir bitten Sie, in der nächsten Sitzung der Fluglärmkommission von der Genehmigungsbehörde und von der Flugplatzbetreibergesellschaft die Ausweitung der Lärmschutzzonen und die Verbesserung der Lärmschutzmaßnahmen zu fordern.

Am 01. Oktober 1997 ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 01. Juli 1997 zu der Genehmigung des Flugplatzes Hahn rechtskräftig geworden.

In diesem Urteil wurde von den Richtern festgestellt,

" Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage haben die Kläger, soweit ein entsprechender räumlicher Zusammenhang auszumachen ist - dies gilt nur für die Kläger zu 1) bis 3) aus den bereits genannten Erwägungen - Anspruch auf passiven Schallschutz gegenüber dem zugelassenen nächtlichen Flugverkehr für Schlafräume mit dem herabgesetzten Schutzziel, daß Einzelpegel am Ohr des Schläfers 52 dB (A) nicht überschreiten dürfen." (OVG Koblenz, Az: 7 C 11843/93.OVG, Seite 142)

und

"Der Senat gelangt in Auswertung der Ergebnisse der Verhandlung unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Erkenntnistandes in der Schlaf- und Lärmwirkungsforschung zu der Feststellung, daß unzumutbare Lärmauswirkungen zu Ungusten der Kläger zu 1), 2) und 3) nur vermieden werden können, wenn in den Schlafräumen sichergestellt ist, daß am Ohr des Schläfers keine höheren Spitzenpegel als 52 dB (A) zu verzeichnen sind." (OVG Koblenz, Az: 7 C 11843/93.OVG, Seite 143)

Die Klägerin zu 1) wohnt in Kleinich, der Kläger zu 2) in Hirschfeld-Bahnhof und der Kläger zu 3) in Leideneck. Einem Kläger aus Morbach-Hundheim wurde der erhöhte Lärmschutz nur deswegen nicht gewährt, weil er ca. 150 Meter außerhalb der errechneten 52 dB (A)-Zone wohnt. Einer Klägerin aus Longkamp wurde der Lärmschutz versagt, weil sie ebenfalls nicht innerhalb der errechneten 52 dB(A)-Zone wohnt. Drei Klägern aus Kleinich/Oberkleinich, von denen einer kurioserweise gegenüber der Klägerin zu 1) wohnt, wurde der erhöhte Lärmschutz nur deswegen nicht gewährt, weil deren Anwalt keinen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hatte.

Was das Oberverwaltungsgericht für die Kläger zu 1), 2) und 3) bezüglich der unzumutbaren Lärmauswirkungen und der Notwendigkeiten von Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der 52 dB(A) am Ohr des Schläfers für Recht befunden hat, ist direkt und unmittelbar auf alle anderen Bewohner und Bewohnerinnen des Gebietes, in dem bei nächtlichem Flugbetrieb zu Einzelschallpegel kommt, die größer oder gleich 52 dB(A) sind, übertragbar. Dieses Gebiet ist festgehalten auf den Anlagen B 2.3 und C.2.3 der Fluglärmuntersuchung zum Tag- und Nachtflugbetrieb am Flughafen Hahn im Rahmen der Erörterung beim OVG Koblenz, das von der Dorsch-Consult Ingenieurgesellschaft mbH im Oktober/November 1996 nach entsprechenden Auflagen des Gerichtes erstellt wurde.

Es ist logisch und konsequent , dass die Bevölkerung in der von der Dorsch-Consult errechneten 52 dB (A)-Zone nicht schlechter vor dem gesundheitsschädlichen Nachtfluglärm geschützt werden darf, als beispielsweise die drei Kläger, die Dank ihres Rechtsanwaltes den richtigen Antrag gestellt hatten.

Würden nur die drei Kläger den erhöhten Lärmschutz erhalten, käme es zu der grotesken Situation (siehe hierzu auch oben beschriebenen Sachverhalt innerhalb der Kläger) , dass von Hausnachbarn einer den erhöhten Lärmschutz (z.B. Vierfach-Verglasung, Walzen-Lüfter, komplette Dach-Isolierung und Vorsatz-Mauerwerk) erhält oder im schlimmsten Fall abgesiedelt wird, der Andere hingegen nur mit unzureichendem Lärmschutz (Zweifach-Isolierverglasung und Dach-Isolierung über den Schlafräumen) ausgestattet wird.

Gerade in den Randbereichen, also in der Entfernung zwischen 12 - 15 Kilometer und in der Breite kommt der Frage, ob Lärmschutz nach dem 55 dB(A) oder 52 dB(A) Kriterium gewährt wird, eine ebenso große Bedeutung zu. Hier entscheiden die 3 dB (A) darüber, ob überhaupt Lärmschutz (Doppelverglaste Isolierfenster) oder Schadenersatz gewährt wird.

Da offensichtlich Genehmigungsbehörde und Betreibergesellschaft trotz des nachfolgenden Hinweis des Gerichtes:

Durch die Gewährung weitergehenden passiven Schallschutzes in Schlafräumen mit einem Schutzziel, daß Einzelchallpegel von 52 dB(A) nicht überschritten werden dürfen, im Wege einer Planergänzung (§ 10 Abs. 8 LuftVG entsprechend) - wie es der Senat für erforderlich hält, wird im übrigen aber das Abwägungsgeflecht der Genehmigungsentscheidung nicht im Kern wesentlich berührt, ...
(OVG Koblenz, Az: 7 C 11843/93.OVG, Seite 138)

nicht gewillt sind, die Bevölkerung entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand in der Schlaf- und Lärmwirkungsforschung zu schützen, muß die Kommission zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm die Initiative ergreifen.

Mit der Bestandskraft des Urteiles sind jetzt die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden viel stärker in der Verantwortung, alle erdenkliche Schritte zu unternehmen, um die Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch nächtlichen Fluglärm zu schützen.

Wir bitten Sie daher, durch Beschluß der Kommission die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Lärmschutzmaßnahmen für die gesamte vom gesundheitsschädigenden Nachtfluglärm betroffene Bevölkerung einzufordern.

In der Hoffnung nicht fehlzubitten, verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen
Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn
Für den Vorstand

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