Leiter Flugsicherung erklärt: Anwohner haben sich geirrt

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Absender:

Flughafen Hahn GmbH
Lautzenhausen, 17. Juni 1998

An
Bürgerinititaive gegen den Nachtflughafen Hahn e.V.
Oberdof 55

54483 Kleinich


Lärmbeschwerde
Einhaltung der vorgeschriebenen Flugrouten


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Meinung, daß der Bevölkerung (Hunsrückgemeinden/Verbandsgemeinde Zell) schlimmes Unheil droht, können wir nicht teilen. Die von Ihnen dargestellte Graphik beschreibt das Standard-Instrumentenverfahren für die Piste 21 auf dem Flughafen Hahn. Die Aussage, daß 70 - 80 % der Anflüge über die Piste 21 ausgeführt werden ist korrekt, jedoch müssen Sie dabei berücksichtigen, daß von diesen 70 - 80 % nur ca. 35 % IFR, d.h. nach Instrumentenflugregeln diese Piste anfliegen. Von diesen 35 % fliegen wiederum max. 50 % dieses abgebildete Standard-Instrumentenlandeverfahren. Die Flughöhe in diesem Standard-Anflugverfahren beträgt bis zum Erreichen des Endanfluges 5.000 Fuß.

Luftfahrzeuge, die sich auf den von Ihnen eingezeichneten roten bzw. gelben Linien bewegen, stehen in der Höhe von 5.000 Fuß unter der Kontrolle von Frankfurt Radar. Sie werden die vorgeschriebene Flughöhe von 5.000 Fuß nur dann unterschreiten, wenn Frankfurt Radar aus verkehrstechnischen Gründen eine andere Höhe zuweist. Generell dürfen Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen in diesem Bereich nicht unter 4. 100 Fuß sinken.

Bei Ihrer subjektiven Einschätzung, daß eine Iljushin 76 höchstens 750 Meter über Grund geflogen sein soll, können wir nicht zustimmen, da dies in Fuß umgerechnet ca. 2.200 Fuß wären und in dieser Flughöhe jegliche Legitimation für ein Instrumentenanflug fehlt.

Sollten Ihrerseits noch offene Fragen über die Anflugverfahren zum Flughafen Hahn bestehen, bieten wir Ihnen gerne an, sich jederzeit mit Herrn Michael Schwartz, Tel. 06543/50-9154 in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Flughafen Hahn GmbH

Michael Schwartz
Leiter Flugsicherung Betrieb

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