der Ausnahme für den "gewerblichen Verkehr" im Bereich des Ausbildungsverkehrs nur gewerbliche Flugschulen angesprochen, nicht aber der interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften

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Absender:
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Koblenz, 01. Juli 1999

Im Namen der Volkes
ergeht folgendes Urteil

7 C 11843/93 OV



Auszug aus der Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 01.07.1999, Blatt 123 - 125

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Zwar ist einerseits die für die Berechnung der künftigen Lärmauswirkungen angestellte Prognose nicht zu beanstanden. Sie geht von der Entwicklung eines mittleren Verkehrsflughafens aus und nimmt insbesondere für den nächtlichen Flugverkehr die Einrichtung zweier sog. Frachtknoten an, was die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten angesichts der Marktverhältnisse deutlich ausschöpfen mag. Es kann nicht verlangt werden, daß mit der Genehmigung von vornherein jeglicher theoretisch denkbaren Entwicklung Rechnung getragen wird. Dies würde in der Abwägung und hinsichtlich zu treffender Schutzmaßnahmen und Regelungen die Maßstäbe zu Lasten des Flughafenbetreibers einseitig verschieben. Die Ermittlungen des Senats in der mündlichen Verhandlung haben aber gezeigt, daß angesichts der Unbegrenztheit der Genehmigung durchaus in weitem Maße nicht nur der Drehkreuzverkehr der Expreßdienstleister möglich wäre, sondern auch normaler Charterfrach tverkehr mit einem großen Anteil an schweren Maschinen. Sollte sich eine solche - bisher mit den Lärmberechnungen nicht erfaßte - Entwicklung einstellen, wäre die Genehmigungsbehö,rde zu erneuten Uberlegungen im Hinblick. auf Betriebsregelungen oder Lärmschutzmaßnahmen gezwungen. Dem hat die Behörde letztlich Rechnung getragen, indem sie dem Klagebegehren der Kläger teilweise insoweit abgeholfen hat, als diesen zu Protokoll des Gerichts zugesagt worden ist, daß eine erneute Entscheidung über Schutzvorkehrungen - neben dem Fall der Überschreitung einer bestimmten Gesamtzahl - vorbehalten bleibt für den Fall, daß nächtlich ein regelmäßiger Verkehr mit mehr als 12 Flugbewegungen mit Maschinen eines Höchstabfluggewichts von über 150 t zu verzeichnen ist. Dies entspricht bei der gewöhnlichen Aufteilung zwischen Start- und Landerichtung einer jeweils sechsmaligen Betroffenheit, einem Kriterium, welches Auslöser für eine Erweiterung notwendiger Schutzgebiete sein kann. Auch der Sachverständige Meyer hat bei seiner Vernehmung aufgewiesen, daß die Untersuchungen nicht den Fall umfassen, daß die Zahl 6 hinsichtlich einer höheren Flugzeugklasse überschritt wird.