der Ausnahme für den "gewerblichen Verkehr" im Bereich des Ausbildungsverkehrs nur gewerbliche Flugschulen angesprochen, nicht aber der interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften

Zurück zur Übersicht

Absender:
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Koblenz, 01. Juli 1999

Im Namen der Volkes
ergeht folgendes Urteil

7 C 11843/93 OV



Auszug aus der Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 01.07.1999, Blatt 123 - 125

...
Bei den Strahlflugzeugen ist zwar eher mit verhältnismäßig hohen Maximalpegeln beim Überflug zu rechnen. Indessen ist die Anzahl der einschlägigen Ereignisse ebenfalls verhältnismäßig begrenzt. Es sind gelegentlich einzelne Maschinen, die durch wiederholten Anflug die zur Verfügung stehenden Übungszeiträume in Anspruch nehmen. Der Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel machen können, daß die zeitlichen Einschränkungen der Übungszeiten - insbesondere die Regelung, daß keine Touch and Go-Flüge ab Samstag 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen - die interessierten Luftverkehrsgesellschaften durchaus empfindlich treffen, da nämlich gerade solche Zeiten ausgenommen sind, an denen diese entsprechende Maschinen aus den sonstigen Umläufen für Übungszwecke herausnehmen und zur Verfügung stellen können.

Der Angriff der Kläger, die Regelung vom 21.03.1997 sei insoweit weitestgehend "wirkungslos", 'muß zurückgewiesen werden.
Sie beruht auf der Annahme, die Ausnahmen der Genehmigung für den "gewerblichen" Verkehr würden auch diesen sog. Touch and Go-Verkehr der Luftverkehrsgesellschaften aus der Betriebszeiteneinschränkung herausnehmen. Nach Sinn und Zweck der Regelung, wie in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt, und dem auch das Verständnis der Regelung von Genehmigungsbehörde und Beigeladener entspricht, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat,
sind mit der Ausnahme für den "gewerblichen Verkehr" im Bereich des Ausbildungsverkehrs nur gewerbliche Flugschulen angesprochen, nicht aber der interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften. Diese Auslegung findet auch ihre Stütze in der geführten Luftfahrtstatistik. An dieser Auslegung haben sich Genehmigungsbehörde und Beigeladene festhalten zu lassen.

Es lag im planerischen Ermessen der Genehinigungsbehörde, den besonderen Belangen der auf dem Flugplatz angesiedelten Flugschulen durch die Ausnahme Rechnung zu tragen, ebenso dem Interesse der Fluggesellschaften, bei der Herausnahme von Fluggerät aus den üblichen Umläufen auch werktags über die Mittagszeit hinweg solche Flugbewegungen durchführen zu können. Insoweit war auch die nicht unbeträchtliche Vorbelastung der Umgebung durch den früheren militärischen Fluglärm in Ansatz zu bringen.

Insgesamt ist mit der Neuregelung durch die Verminderung des Verkehrs zu den besonders schutzbedürftigen Tageszeiten dem Anliegen der Betroffenen, wie es auch in der Anregung des Sachverständigen Prof. Dr. Spreng zum Ausdruck gelangt ist, hinreichend Rechnung getragen. Weiterer Ermittlungen zur Erfassung, der Belästigungswirkung im einzelnen bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Genehmigungsbehörde für den Tagflugverkehr von der bereits genannten erheblichen Vorbelastung ausgehen durfte.
Die Wirkungsweise der getroffenen Regelungen ist durch einen erheblichen Rückgang des entsprechenden Verkehrs - wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgezeigt - bereits belegt. Die Regelung ist insgesamt dazu geeignet, die Betroffenen vor einer Kumu lation von in dieser Weise nicht gerechtfertigten besonderen Belastungen zu schützen, insbesondere abzuwenden, daß aus dem Flughafen unbeabsichtigt - wie auch die Genehmigungsbehörde selbst erkannt hat - ein von den zunächst ins Auge gefaßten Verkehrsprognosen nicht erfaßter Übungsflugplatz mit für einen Verkehrsflughafen untypischen Bewegungssituationen wird. Dafür hätten in der Tat die erforderlichen Ermittlungen und Abwägungsschritte im einzelnen gefehlt (vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 607, wonach lediglich davon auszugehen ist, daß die Lärmbelastung durch Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt innerhalb der zeitlichen Einschränkungen durch die Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen - die Grenzwerte der Geräuschpegel eines Großflughafens nicht deutlich zu Lasten der Anwohner erhöht - falls nicht Besonderheiten erkennbar werden -).

Zurück zur Übersicht