LTU erklärt: LTU hat am Gründonnerstag, den 01. April 1999 nur in der Zeit von 10:00 bis 12:10 Übungsflüge am Flugplatz Hahn absolviert |
Zurück zur Übersicht |
Absender:
Rechtsanwälte Waldowski Stünkel Arendt Partner Gbr | 07. April 1999 |
40212 Düsseldorf |
An
Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn e.V.
Oberdorf 55
D 54483 Kleinich
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie wollen bitte zur Kenntnis nehmen, daß wir die Firma LTU LufttransportUnternehmen GmbH & Co. KG anwaltlich vertreten und beraten.
Meine Mandantin hat mir Ihre Pressemitteilung 04/99 vom 05.04.1999 überlassen.
Ihre Pressemitteilung besteht im wesentlichen aus unwahren Behauptungen, Flugzeuge meiner Mandantin haben am 01.04.1999 lediglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.10 Uhr Übungsflüge am Flugplatz Hahn absolviert.
Ihre entgegenstehenden Zeitangaben in der Pressemitteilung sind unwahr.
Unwahr sind mithin auch Ihre Behauptungen, Flugzeuge meiner Mandantin würden gegen Schutzauflagen verstoßen und die Piloten meiner Mandantin würden sich rücksichtslos verhalten.
Meine Mandantin ist nicht gewillt, die Verbreitung unwahrer und geschäftsschädigender Äußerungen im Hinblick auf ihren Flugbetrieb hinzunehmen.
Ich habe Sie daher namens und in Vollmacht meiner Mandantin aufzufordern, die beanstandeten Äußerungen ab sofort zu unterlassen.
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr sind Sie verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Ich habe der Einfachheit halber eine solche Erklärung entworfen und füge diese in der Anlage bei.
Sollte diese Erklärung, von Ihnen rechtsverbindlich unterzeichnet, nicht bis spätestens
hier eingegangen sein, werde ich meiner Mandantin ernpfehlen, ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.
Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sind Sie schließlich verpflichtet, die durch meine Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu zahlen. Diese sind nachstehend aufgeschlüsseit.
Der Regulierung sehe ich bis spätestens
entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
R. Stünkel
Rechtsanwalt
Kostennote | |
Gegenstandswert: 50.000,-- DM | |
7,5/10 Gebühr gem. § 118 I 1 BRAGO | 1.068,80 DM |
Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO | 40,00 DM |
16% Mehrwertsteuer | 177,41 DM |
Summe: | 1.286,21 DM |