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Rechtsanwälte Kroke Beisgen Bank Klückers
Düsseldorf 13.05.1997

An das
Oberverwaltungsgericht
7. Senat
Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Auszug aus der Klageschrift vom 13.05.1997

Mit dieser Aussage hat der Gutachter Kaufmann versucht, den Eindruck zu erwekken, dass er bei seinen Gutachten verschiedene Einzelschallpegel von Flugzeugen zugrunde legt. Dies ist schlechterdings unmöglich. Die von der Dorsch-Consult Ingenieurgesellschaft mbH ihren Untersuchungen zugrunde gelegte AzB unterscheidet nicht zwischen einzelnen Flugzeugen, sondern nur zwischen standardisierten Flugzeuggruppen. Dies hat allerdings zur Folge, dass z. B. alle Flugzeuge der jeweiligen Klasse Prop 2, S 5, S 6 und S 7 mit dem gleichen Eingangspegel (= Mittelungspegel aus der AzB) in die Berechnung eingeflossen sind. Die weitere Folge ist, dass sich somit das nächtliche Betroffenheitsgebiet nach den Werten der lautesten von der Dorsch-Consult Ingenieurgesellschaft mbH in Ansatz gebrachten AzB-Klasse richtet, die mit mehr als sechs Flugbewegungen besetzt ist. Die höchsten Lärmwerte der im Nachtflugbetrieb am Flugplatz Hahn zulässigen Maschinen befinden sich in der AzB-Klasse S 7, dicht gefolgt von den Werten der AzB-Klasse S 6.

Damit die AzB-Werte der lautesten Flugzeuggruppe bei den Berechnungen überhaupt Auswirkung zeigen, müssen also mindestens sechs Flugbewegungen von Flugzeugen dieser Klasse in der jeweiligen Flugrichtung 21 oder 03 gerechnet werden.

Diese Annahme wird bestätigt durch folgende Aussage des Gutachters Kaufmann:

Dies hat zwangsläufig zur Konsequenz, dass die Beigeladene in ihren Gutachten nur die Anzahl der nächtlichen Flugbewegungen der lärmintensiven AzB-Klasse S 7 niedriger als 12 (je sechs für den An- und Abflugkorridor) anzusetzen braucht, damit die Lärmwerte der Klasse S 7-Flugzeuge nicht das "äußerste Deckblatt", d.h. die Grenzlinie 70 dB (A) bilden. Will sie vermeiden, daß die Lärmwerte der Klasse S 6 das "äußerste Deckblatt" bilden, so muss die Beigeladene sicherstellen, dass die Summe der nächtlichen Flugbewegungen der Klasse S 6 und S 7 ebenfalls nicht höher als 12 (je sechs für den An- und Abflugkorridor) wird.

Die Einbeziehung der jeweils nächst niedrigeren Lärmklasse läßt sich solange fortsetzen, bis die Summe der Flugbewegungen mehr als 12 (je sechs für den An- und Abflugkorridor) beträgt. Hat die Beigeladene beispielsweise die Klasse S 5 mit einer für die Erfüllung des Häufigkeitskriteriums ausreichenden Anzahl von nächtlichen Flugbewegungen besetzt, ergibt sich die 70 dB (A) - Grenzlinie aus den Werten der Klasse S 5. Jede weitere Flugbewegung eines AzB-Klasse S 5-Flugzeuges oder eines Flugzeuges einer AzB-Klasse mit niedrigeren Lärmwerten hat keine Auswirkung mehr auf das nächtliche Betroffenheitsgebiet. Reichen die Flugbewegungen der Klasse S 5 nicht aus, um das Häufigkeitskriterium zu erfüllen, bestimmt sich die 70 dB (A) - Grenzlinie nach den Lärmwerten der nächst niedrigeren Klasse Prop 2 oder sogar der Klasse Prop 1.

Will die Beigeladene bei einer Einzelschallbetrachtung möglichst viele Flugbewegungen ausweisen und trotzdem nur ein gering dimensionierten Betroffenheitsgebiete sowohl für den Tag als auch die Nacht ausweisen, so kann sie beispielsweise die Klassen Prop 1, Prop 2 und S 5 mit sehr vielen Flugbewegungen besetzen, wenn sie nur darauf achtet, dass gleichzeitig die Klassen S 6 und S 7 nur mit so vielen Flugbewegungen besetzt werden, dass beiden Klassen zusammen in der Nacht nicht mehr als 12, am Tag nicht mehr als 38 Flugbewegungen ergeben. In diesem Fall richtet sich das vermeintliche Betroffenheitsgebiet nach den AzB-Lärmwerten der Klasse S 5. Eine weitere Möglichkeit der Manipulation besteht in der Verteilung auf verschiedene Flugrouten, in dem beispielsweise drei Flugbewegungen von S 7 über die Flugrouten L" und drei Flugbewegungen über die Flugrouten "S" gerechnet werden.

Anhand dieser wenigen Beispiele wird deutlich, weiche Möglichkeiten alleine die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen AzB-Klassen bietet, um die Ergebnisse eines Fluglärmgutachtens zum Nachteil der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung zu manipulieren.

(Dr. Bank) Rechtsanwalt

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