Genehmigung für den Flugplatz Hahn

Für den Flugplatz Hahn wurden durch die Genehmigungsbehörde insgesamt drei Genehmigungen erteilt:

Tagfluggenehmigung 21.07.1993 Tagflugregelung, allgemeine Regeln
Änderungsgenehmigung 29.04.1994 Nachtflugregelung
Änderungsgenehmigung 21.03.1997 Schutzgebiet, Platzrundenbetrieb, Lärmschutz
Genehmigung Tagflug Nachtflug Lärmschutz Lärmschutzzone
 Genehmigung

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A. Genehmigung

A. I. Umfang der Genehmigung

Der Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft Flugplatz Hahn mbH, Lautzenhausen, (EBGH) wird auf ihren Antrag vom 01. Juni/16. Juni 1992 die Genehmigung zur

zivilen Mitbenutzung des Militärflugplatzes Hahn

im Umfang eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughafen) erteilt. Die Grenzen und Anlagen des Militärflugplatzes, die zivil mitbenutzt werden dürfen, ergeben sich aus beiliegender Platzdarstellungskarte, die Teil der Genehmigung ist (Anlage 1).

 

1. Tagluftverkehr
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Ziviler Flugbetrieb darf durchgeführt werden in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr Ortszeit MEZ/MESZ)*). Unzulässig ist Flugbetrieb zur Ausbildung, Einweisung, zum Vertrautmachen oder zur Inübunghaltung von Luftfahrzeugführern

1. 1 in der Platzrunde mit Luftfahrzeugen bis 5700 kg höchstzulässigem Abfluggewicht an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen, an Samstagen vor 07.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Werktagen vor 07.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 21.00 Uhr,

1.2. in der Platzrunde mit Luftfahrzeugen über 5700 kg höchstzulässigem Abfluggewicht sowie wiederholter Anflug nach Instrumentenflugregeln an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen, an Samstagen vor 07.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie an Werktagen vor 07.00 Uhr und nach 21.00 Uhr,

es sei denn, es handelt sich um Flüge des gewerblichen Verkehrs oder um Flüge eines Luftfahrtunternehmens mit Geschäfts- oder Wartungsschwerpunkt am Flugplatz Hahn.

Nummer 1.1 und 1.2 gilt auch für Flüge ohne Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Durchstarten des Luftfahrzeugs. Dabei darf der Flugbetrieb nach Nummer 1.1 und 1.2 an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen sowie zwischen 13.00 und 15.00 Uhr an Samstagen und Werktagen nur mit Flugzeugen durchgeführt werden, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 (Nachtluftverkehr) Nummer 2. 1. 1 und 2.1.2 entsprechen.

 

2. Nachtluftverkehr
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In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr unterliegt der Flugbetrieb aus Fluglärmgründen folgenden Regelungen:

Zulässig sind

2.1. Starts und Landungen von

2.1.1 Strahlflugzeugen mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 3,

2.1.2 Propellerflugzeugen mit einer der folgenden Lärmzulassungen:

ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 3, Kap. 5, Kap. 6 oder Kap. 10 bzw. LSL Kap. 111, Kap. V. Kap. VI oder Kap. X (LSL = Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge, Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 1. Januar 1991, BAnz. Nr. 54 a);

Nummer 2.1 gilt nicht für Flüge zur Ausbildung, Einweisung, zum Vertrautmachen oder zur Inübunghaltung von Luftfahrzeugführern;

2.2. Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zur Hilfeleistung in Notfällen und Katastrophen,

2.3. Landungen von Luftfahrzeugen, die nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen den Flugplatz als Ausweichflugplatz anfliegen,

2.4. Starts und Landungen, die das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau oder nach dessen näherer Bestimmung die Bezirksregierung Koblenz auf dem Flugplatz Hahn in begründeten Ausnahmefällen zugelassen hat, weil sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr,oder aus sonstigen zwingenden Gründen wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unabweisbar sind."

 

A. II. Zulässige Luftfahrzeugarten:

Der Flugplatz darf im Rahmen der zivilen Mitbenutzung von folgenden Arten von Luftfahrzeugen benutzt werden:

1. Flugzeuge,

2. Hubschrauber,

3. Motorsegler,

4. andere Luftfahrzeuge nach vorheriger Genehmigung (PPR) durch die EBGH.

 

A. III. Zweck der zivilen Mitbenutzung und Beschreibung des Platzes

DerMilitärflugplatz Hahn steht im Rahmen der zivilen Mitbenutzung dem allgemeinen Verkehr im Umfang eines Verkehrsflughafens offen.

Der Platz wird wie folgt beschrieben:

1. Bezeichnung: Flugplatz Hahn

2. Lage: 5,5 NM W der Stadt Kirchberg (Hunsrück

3. Bezugspunkt:

a) Geographische Lage: 49 Grad 56′ 58′′ N

07 Grad 15′ 54′′ 0

b) Höhe: 502,60 m (1.649 ft.) über NN

4. Klassifizierung: Der Flugplatz entspricht der Kategorie

4 nach Anhang 14 zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt

(ICAO-Abkommen)

5. Start- und Landebahn:

a) Richtung: 03/21 (32,470/212,48- rw)

b) Länge: 2.440 m

c) Breite: 45 m

d) Höhe der Schwelle 03 502,30 m über NN

Höhe der Schwelle 21 486,15 m über NN

e) Belag Bitumen

f) Tragfähigkeit PCN 40

Der für den militärischen Flugplatz Hahn festgelegte Bauschutzbereich bleibt unverändert.

 

A. IV. Einschränkungen für den Betrieb

1. Schubumkehr darf bei Landungen nur in dem Umfang angewendet werden, wie dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die Stellung "Leerlauf-Schubumkehr" wird hiervon nicht erfaßt.

2. Probeläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht

- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie

- an Wochentagen in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr MEZ

durchgeführt werden. Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen durch den Betriebsleiter der EBGH erteilt werden; dies ist der Kommission nach S 32 b LuftVG regelmäßig anzuzeigen.

3. Allwetterflugbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die in den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr aufgestellten Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.

 

A. V. Auflagen

Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

1. Bei dem Betrieb des Flugplatzes im Rahmen der zivilen Mitbenutzung sind die Richtlinien und Empfehlungen des Anhangs 14 zum ICAO-Abkommen zu beachten, soweit nicht deutsche Vorschriften entgegenstehen.

2. Die EBGH hat zur fortlaufenden registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche innerhalb von 24 Monaten auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung Anlagen nach 5 19 a LuftVG einzurichten und zu betreiben.

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3. Die EGBH hat auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Grundstückes, auf dem im Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung ein Gebäude errichtet, bauaufsichtlich genehmigt oder baurechtlich zulässig gewesen ist, für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen (einschließlich Belüftungseinrichtungen) Sorge zu tragen. Die Schallschutzvorrichtungen haben ein bewertes Schalldämm-Maß RW von 40 dB einzuhalten, es sei denn, die vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Militärflugplatz Hahn im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB (A) auftreten. Der Schallschutzanspruch entfällt, wenn schon ausreichender Schutz an dem fraglichen Gebäude vorhanden ist.

Die EBGH kann die Schallschutzvorrichtungen i. S. der Auflage selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen die Aufwendungen für den Einbau der Schallschutzvorrichtungen erstatten. Soweit die Kosten von Schallschutzvorrichtungen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber der EBGH einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf Einbau von Schallschutzvorrichtungen bzw. auf Erstattung von Aufwendungen kann bis 5 Jahre nach Entstehen des Schallschutzanspruches gegenüber der EBGH bekanntgemacht werden.

Die Verpflichtung der EBGH zur Erbringung bzw. zur Erstattung von Schallschutzeinrichtungen entfällt, soweit das betroffene Gebäude zum baldigen Abbruch bestimmt ist.

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Das Schutzgebiet umfaßt das Gebiet, das von der in der Plankarte (Anlage 2 des Genehmigungsbescheides vom 14. Juli 1993) dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) umschlossen wird. Dieses Gebiet umfaßt die Wohnlagen Hahn, Lautzenhausen, Büchenbeuren (ehemalige Housing Area) und Bahnhof Hirschfeld. Zum Schutzgebiet gehören weiterhin die außerhalb der 62 dB(A) Grenzlinie liegenden Wohnlagen Lötzbeuren, Würrich, Belg, Kleinich und Löffelscheid.

Der Anspruch auf Schallschutz bzw. auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzvorrichtungen entsteht nach Bestandskraft der luftrechtlichen Genehmigung zur zivilen Mitbenutzung des Militärflugplatzes Hahn, frühestens am 1. Januar 1998.

Die Flughafen Hahn GmbH & Co. KG macht das Entstehen des Anspruchs auf Schallschutz bzw. auf Erstattung der Aufwendungen für Schallschutzvorrichtungen öffentlich in den Ortsgemeinden Hahn, Lautzenhausen, Büchenbeuren, Hirschfeld, Lötzbeuren, Würrich, Belg, Kleinich und Peterswald-Löffelscheid bekannt."

3. Es ist durch die EBGH sicherzustellen, daß

-die Pflege der Grünlandflächen im Bereich der Start- und Landebahn in ökologisch sinnvoller Weise in Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht durchgeführt wird; die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen eingeholt und die vorgeschriebenen wasserrechtlichen Anzeigen erstattet werden; die zur Aufnahme des Allwetterflugbetriebes nach Betriebsstufe 2/3 notwendigen Maßnahmen zur Hindernisbeseitigung (Bäume) mit der Oberen Landespflegebehörde im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Ausgleichsmaßnahmen abgestimmt werden.

4. Es ist durch die EBGH sicherzustellen, daß durch die Betankung und Enteisung der Luftfahrzeuge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und den Boden eintreten.

5. Für die Träger von hoheitlichen Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zivilen Flugbetrieb auf dem Flugplatz stehen, sind durch die EBGH die erforderlichen Unterbringungs und Arbeitsmöglichkeiten vorzusehen.

6. Für die von den Luftfahrzeugführern durchzuführende Flugvorbereitung muß durch die EBGH ein geeigneter Raum vorhanden sein. Dort müssen mindestens - jeweils auf dem neuesten Stand bereitgehalten werden:

a) Luftfahrkarte ICAO 1 : 1 000 000 oder

1 : 500 000

des Bundesgebietes mit Flugsicherungsaufdruck;

b) Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland Band I, II und III;

c) Nachrichten für Luftfahrer;

d) Luftverkehrsgesetz;

e) die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

f) VFR-Bulletin.

7.Die Start- und Landebahn sowie die Rollbahnen sind nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Markierung und Befeuerung von Flughäfen vom 20.Mai 1970 (NfL I - 171/70) zu kennzeichnen. Die erforderliche Kennzeichnung der Vorfeldflächen wird durch die Genehmigungsbehörde festgelegt. Die EBGH hat dafür Sorge zu tragen, daß Luftfahrthindernisse auf dem Flugplatzgelände und in der Flugplatzumgebung markiert und befeuert werden. Den Umfang der erforderlichen Markierung und Befeuerung bestimmt die Genehmigungsbehörde aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH.

8. Die EBGH hat im Einvernehmen mit der Deutschen Flugsicherung GmbH Sorge dafür zu, tragen, daß für die Aufstellung von funkelektrischen Landehilfen geeignete Flächen freigehalten werden.

9. Die Empfehlungen der ICAO für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Luftfahrt (Security Manual For The Prevention Of Unlawful Acts Against Civil Aviation - in der jeweils gültigen Fassung -) sind bei dem zivilen Flugbetrieb auf dem Flugplatz zu beachten; insbesondere ist die Umzäunung des Flugplatzgeländes sicherzustellen.

10. Für den Brandschutz und das Rettungswesen müssen die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen auf dem Flugplatz vorhanden bzw. getroffen sein. Der Mindestumfang der Löschmittelmengen und der Rettungsgeräte richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Anhangs 14 zum ICAO-Abkommen. Ausgebildetes Personal zur Bedienung der Brandschutz- und Rettungseinrichtungen ist in ausreichender Zahl vorzuhalten.

Erforderlich ist eine Feuerlösch- und Rettungsordnung einschließlich eines Alarmplanes; sie ist von der EBGH der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

11.Für den Flugplatz ist ein ständiger ärztlicher Dienst einzurichten.

12. Auf dem Flugplatz sind die zur Durchführung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Anlagen und Einrichtungen funktionstüchtig und in ausreichendem Umfang vorrätig zu halten und zu betreiben.

13. Vor der Aufnahme des zivilen Flugbetriebs ist durch die EBGH eine Regelung für den Betrieb auf den Vorfeldflächen und den flugplatzeigenen, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen zu treffen. Die Regelung ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

14. Für die Regelung von Personen- und Sachschäden ist der Abschluß einer Flugplatzhalter-Haftpflichtversicherung mit der Mindestdeckungssumme von insgesamt 125 Mio. DM je Schadensereignis nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung ist von der Inbetriebnahme des Flugplatzes an für die Dauer dieser Genehmigung aufrecht zu erhalten.

15.Änderungen in ihren rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Vertretungsberechtigung, Kapitalausstattung, Beteiligungsverhältnisse) hat die EBGH der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

16. Bei dem zivilen Flugbetrieb auf dem Flugplatz hat die EBGH die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

17.Der Genehmigungsbescheid und auf den Flugplatz bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörden sind gesammelt aufzubewahren.

 

A. VI. Hinweise

1. Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung können gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Hingewiesen wird auf die Bußgeldvorschriften des § 58 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG und des § 108 Nr. 7 LuftVZO i.V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG.

2. Diese Genehmigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, 5 48, LuftVZO).

3. Die EBGH hat die Erfüllung der Auflagen nachzuweisen.

4. Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse.

5. Die EBGH hat

a) Vorkommnisse, die den zivilen Flugbetrieb auf dem Flugplatz wesentlich beeinträchtigen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO), unverzüglich und

b) beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und

Änderungen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO) rechtzeitig

der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

 

A. VII. Vorbehalt nachträglicher Anordnungen

Insbesondere bleibt die Anordnung weiterer Betriebsregelungen und Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sowie zum Immissionsschutz vorbehalten. Die EBGH hat auf Anforderung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ggf. Messungen durchzuführen. Über die Anordnung weiterer Auflagen zum Schutz vor Fluglärm ist insbesondere zu entscheiden, wenn in der Zeit von 22.00 und 06.00 Uhr MEZ regelmäßig mehr als 40 Flugbewegungen (Starts oder Landungen) mit zivilen strahlgetriebenen Flugzeugen auf dem Flugplatz Hahn verzeichnet werden.

 

A. VIII. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung wird angeordnet.

A. IX. Kosten (Gebühren und Auslagen)

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenfestsetzung ergeht durch gesonderten Bescheid.

A. X. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, daß alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Beischriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist (Absatz 1) nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor dem Ablauf dieser Frist beim Gericht eingegangen ist.

Letzte Aktualisierung 07.11.2017
Durch BI Nachtflughafen Hahn