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A. Genehmigung

 

2. Nachtluftverkehr

In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr unterliegt der Flugbetrieb aus Fluglärmgründen folgenden Regelungen:

Zulässig sind

2.1. Starts und Landungen von

2.1.1 Strahlflugzeugen mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 3,

2.1.2 Propellerflugzeugen mit einer der folgenden Lärmzulassungen:

ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 3, Kap. 5, Kap. 6 oder Kap. 10 bzw. LSL Kap. 111, Kap. V. Kap. VI oder Kap. X (LSL = Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge, Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 1. Januar 1991, BAnz. Nr. 54 a);

Nummer 2.1 gilt nicht für Flüge zur Ausbildung, Einweisung, zum Vertrautmachen oder zur Inübunghaltung von Luftfahrzeugführern;

2.2. Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zur Hilfeleistung in Notfällen und Katastrophen,

2.3. Landungen von Luftfahrzeugen, die nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen den Flugplatz als Ausweichflugplatz anfliegen,

2.4. Starts und Landungen, die das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau oder nach dessen näherer Bestimmung die Bezirksregierung Koblenz auf dem Flugplatz Hahn in begründeten Ausnahmefällen zugelassen hat, weil sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr,oder aus sonstigen zwingenden Gründen wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unabweisbar sind.

A. II. Zulässige Luftfahrzeugarten

Der Flugplatz darf im Rahmen der zivilen Mitbenutzung von folgenden Arten von Luftfahrzeugen benutzt werden:

1. Flugzeuge,

2. Hubschrauber,

3. Motorsegler,

4. andere Luftfahrzeuge nach vorheriger Genehmigung (PPR) durch die EBGH.

A. IV. Einschränkungen für den Betrieb

1. Schubumkehr darf bei Landungen nur in dem Umfang angewendet werden, wie dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die Stellung "Leerlauf-Schubumkehr" wird hiervon nicht erfaßt.

2. Probeläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht

- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie

- an Wochentagen in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr MEZ

durchgeführt werden. Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen durch den Betriebsleiter der EBGH erteilt werden; dies ist der Kommission nach S 32 b LuftVG regelmäßig anzuzeigen.