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Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren Verlängerung der Start- und Landebahn Flughafen Hahn
Die Stellungnahme basiert auf den Planunterlagen des ROV und bezieht sich in der Begründung auf die Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 18 (5) LPlG vom 15.08.2002
Die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH beabsichtigt, die Start- und Landebahn des Flughafens zu verlängern um der unterstellten Luftverkehrsnachfrage im Rahmen der zivilen Mitbenutzung des Militärflughafens gerecht zu werden.
Dazu kann Sie in den vorliegenden Unterlagen an keiner Stelle den tatsächlichen Bedarf deutlich machen.
Die bisherigen fehlgeschlagenen Ansiedlungsversuche (MNG Air Cargo, Malaysian Air Cargo, Coyne-Airways, Expreß Airways, u.v.a.) und die damit verbundene Schaffung von Transportkapazitäten haben deutlich gemacht, dass ein echter Bedarf nicht besteht.
In den Planunterlagen wird an keiner Stelle nachgewiesen, wo die Fracht, die nicht als Luftersatzfracht mittels LKW transportiert wird, herkommen soll.
In Stellungnahmen der FRAPORT AG heißt es, das der Hahn lediglich für "nicht anschlussgebundene Fracht" in der Größenordnung von ca. 30.000 t/a interessant ist. Auch haben in einem Hearing namhafte Integrator und Cargo-Unternehmen festgestellt, dass der Hahn für Sie wegen der fehlenden Drehscheibenfunktion und der ungünstigen Wetterbedingungen ungeeignet ist.
Die Post AG hat einen Wechsel vom Standort Frankfurt zum Standort Hahn kategorisch abgelehnt.
Somit ist der Planungsfall 2015 reine Spekulation. Dem Vorhaben mangelt es daher an Rechtfertigungsgründen die Zerstörung natürlicher Resourcen und damit die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Mensch und die Natur zu begründen.
Dies ist nach unserer Auffassung der erste Ansatz das Verfahren sofort einzustellen.
Wird der vorgenannten Anregung nicht entsprochen, so nehmen wir hilfsweise zu zu den folgenden Punkten der Planunterlagen Stellung:
Die Genehmigung des Flughafens basiert noch auf der zivilen Mitbenutzung des Militärflughafens. Dies ist nach unserer Auffassung angesichts des Status quo aber auch des Prognosenullfalles ein unhaltbarer Zustand.
Hier wäre angesichts der im ROV beschriebenen Vorhaben eine zivile Plangenehmigung erforderlich.
Die Genehmigung für den Nachtflug deckt den für den Prognosefall und den Planungsfall 2015 ermittelten Umfang der Bewegungen nicht ab.
Es ist daher eine neue Genehmigung für den Nachtflug zu beantragen.
Grundlage unserer Bedenken gegen die Prüfung der Varianten ist die v.g. Tabelle. In der Punktaufzählung sind wir in der Reihenfolge der kriterien vorgegangen und geben unsere Einschätzung zu den Abwägungen im Hinblick auf die Variante Südwest.
Die Prüfung der Varianten ist nicht fehlerfrei vorgenommen.
So steht im Vordergrund der wirtschaftliche Aspekt. Dies kann so nicht hingenommen werden.
Wesentliche Kriterien sind in die Abwägung nicht eingeflossen. Dies sind:
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass wie eingangs erwähnt die sogenannte Prüfung der Varianten zielgerichtet auf das Ergebnis "Verlängerung nach Südwest" vorgenommen wurde.
Die in der Aufzählung eingebrachten Argumente machen unserer Ansicht nach deutlich , dass die Verlängerung in Richtung Südwest mit wesentlich mehr Problemen behaftet ist als in den Planunterlagen dargestellt.
Die Ortsgemeinde lehnt daher auch aus diesen Gründen eine Verlängerung mit Umverlegung der B 327 ab.
Die Ausführungen zu dem Siedlungsbeschränkungsbereich in Band A, Punkt 1.7 sind nicht eindeutig formuliert. Die Gemeinde Lötzbeuren möchte sichergestellt haben, dass zu keiner Zeit eine Beschränkung der Entwicklung oder sonstige Einschränkungen in die Planungshoheit beabsichtigt oder im einem künftigen ROV vollzogen werden.
Bedenken gegen die Ermittlungen des Fluglärms
Im Gutachten sind eine Reihe von Lärmgrenzen berechnet worden. Diese müssen sich notwendigerweise auf die für den Flughafen Hahn vorgegebenen Grenzwerte beziehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
In der Genehmigung für den Flughafen Hahn ist festgelegt, dass im Rauminnern der Einzelschallpegel den Wert von 55 dB(A) nicht überschreiten darf. Diese Grenze gilt sowohl für den Tag als auch für die Nacht. Diesem Grenzwert liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Verfahren um den Flughafen München zu Grunde. Nach damaligem Kenntnisstand war die Aufweckschwelle bei etwa 60 dB(A) anzusetzen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sicherheitshalber die Grenze auf 55 dB(A) absenkte, gleichzeitig jedoch maximal die sechsmalige Überschreitung dieses Grenzwertes zuließ (Überschreitungen müssen dann aber unter 60 dB(A) bleiben!).
Zunächst ist zu bemängeln, dass in dem Gutachten für den Tagbereich überhaupt keine Einzelschallpegel untersucht wurden. Dies ist ein grober Mangel.
Für die Nacht sind eine Reihe von Lärmgrenzen untersucht worden (D 3.1 Seite 6 und 7), darunter auch Einzelschallpegel. Diesen Grenzlinien werden mit der Angabe von "Häufigkeit mal Lärmgrenzwert" bezeichnet, also bspw. 6 mal 70 dB(A). Dies bedeutet, dass innerhalb der Kontur, die das Gebiet umschließt, pro Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ein A-bewerteter Maximalschallpegel von 70 dB mindestens sechs mal erreicht oder überschritten wird. Solchen Konturen gemeinsam ist jedoch ein Darstellungsmangel, der am Beispiel des Gebietes 6 mal 70 dB(A) erläutert werden soll.
Innerhalb dieser Kontur 6 mal 70 dB(A) kann sowohl die Häufigkeit (z.B. 9 mal 70 dB(A)) als auch der Grenzwert (z.B. 6 mal 80 dB(A)), oder auch beides (z.B. 10 mal 85 dB(A)) überschritten werden. Über Häufigkeiten und Spitzenpegel innerhalb dieses Gebietes werden also keine präzisen Aussagen gemacht.
Die Gemeinde Lötzbeuern liegt außerhalb solcher Gebiete. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sie nicht kritisch lärmbelastet wird. Die Lage außerhalb besagt lediglich, dass Häufigkeiten und Lärmgrenzen nicht beide gleichzeitig erreicht oder überschritten werden. Außerhalb können trotzdem durchaus kritische Schallereignisse vorliegen, beispielsweise
15 mal 69 dB(A) (Grenzwert nicht überschritten) oder auch
5 mal 80 dB(A) (Häufigkeit nicht überschritten).
Da man bei der Lärmbewertung davon ausgeht, dass ein gekipptes Fenster ca. 15 dB(A) dämmt, wären im Rauminnern im ersten Fall Lärmpegel von 15 mal 54 dB(A), im zweiten Fall 5 mal 65 dB(A) zu erwarten). Im zweiten Fall ist demnach die in der Genehmigung festgelegte Grenze von 55 dB(A) überschritten, und zwar mehrfach.
Aus der Lage außerhalb der berechneten Lärmgebiete kann nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde Lötzbeuren nicht unzulässig mit Lärm belastet ist.
Ergänzend muss erwähnt werden, dass im Verwaltungsrechtsstreit um den Flughafen Hahn, das Oberverwaltungsgericht 1997 die nächtliche Lärmgrenze auf 52 dB(A) abgesenkt hat. Neuere Untersuchungen, die in der Rechtsprechung allerdings noch keinen Niederschlag gefunden haben, gehen sogar von Grenzwerten von 48 dB(A) aus (Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Seite 445). In diesem Gutachten wird auch ausgeführt, dass Frachtflugzeuge (Cargo), die im wesentlichen den Nachtverkehr ausmachen, allein durch die Art ihres Geräuschs eine größere Belästigung hervorrufen als die meisten Passagierflugzeuge (ebenda, Seite 446).
Hieraus muss gefolgert werden, dass für die Gemeinde Lötzbeuern die Lärmbelastung
Die Gemeinde Lötzbeuern fordert daher lärmtechnische Nachermittlungen.
Dies könnte etwa derart aussehen, dass nachermittelt werden:
Abschließend beantragen wir, dass der Regelungsvorbehalt (Band B, Punkt 2.8, Seite 61) dahingehend geändert wird, dass nicht mit der Einschränkung "mehr als 40 Flugbewegungen mit zivilen strahlgetriebenen Flugzeugen" operiert wird sondern das der Vorbehalt alle Flugzeuge, somit mindestens auch die Propellermaschinen der Klasse P2.1 mit einschließt.
Dies vor dem Hintergrund, dass in der Tabelle 2.7-2 (Seite 61) im Planungsfall 2015 rund 3.000 Bewegungen im verkehrsreichsten Halbjahr zu einer nächtlichen Belastung zwischen 1 Uhr und 6 Uhr von 16 Bewegungen/Nacht führen. Es ist derzeit bereits erkennbar, dass die Flugzeuge dieser Klasse P2.1 zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung in der Nacht führen.
Die Erweiterung der Start-/Landebahn und der damit verbundene Planungsfall 2015 wird seitens der Ortsgemeinde Lötzbeuren wegen der erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung abgelehnt. Die darin beabsichtigte Entwicklung ist nicht im Sinne des Gemeinwohls sondern dient einzig der Erhöhung der Gewinne der Flughafenbetreiber.
Die prognostizierte Steigerung der Arbeitsplätze um 1280 gegenüber dem Prognosenullfall rechtfertigt nicht