Einwendungen der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und der Ortsgemeinde Lötzbeuren im Raumordnungsverfahren für die geplante Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn

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Raumordnerischer Entscheid Hahn vom 25.02.2003

3.1.3 Verbands- und Ortsgemeinden

Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach stimmt den vorgelegten Planunterlagen mit der Maßgabe zu, dass im Rahmen der Verlängerung der Landebahn Richtung Südwest die B 327 mittels einer Tunnellösung entsprechend den vorgelegten Planunterlagen weitergeführt werde.

Sie fordere während der Bauarbeiten die Befahrbarkeit der B 327 aufrecht zu erhalten.

Bezüglich der Ausgleichsflächen nach dem Landespflegegesetz solle das Untersuchungsgebiet nicht nur auf die Gemarkungen Irmenach und Lötzbeuren, sondern auch auf die übrigen Gemarkungen der Verbandsgemeinde ausgedehnt werden.

Der Bürgermeister der VGV Traben-Trarbach hat sich bereits vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens an die SGD Nord gewandt und mitgeteilt, dass die Verbandsgemeinde von der beabsichtigten Festlegung des Untersuchungsgebietes zum Nachweis der landespflegerischen und forstlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen Kenntnis erlangt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die VG Traben-Trarbach mit der Ortsgemeinde Lötzbeuren - zumindest bei der derzeit favorisierten Variante - in erheblichem Maße Flächen zur Verlängerung der Start- und Landebahn zur Verfügung stellen solle. Das dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Untersuchungsgebiet tangiere allerdings den Gemarkungsbereich der Verbandsgemeinde nur am Rande (Ortsgemeinden Irmenach und Lötzbeuren). Insbesondere seien die ebenfalls in der Nähe des Flughafens Frankfurt-Hahn gelegenen Gemeinden (Stadt Traben-Trarbach, Ortsgemeinde Enkirch, Ortsgemeinde Burg (Mosel), Ortsgemeinde Starkenburg) nicht vom Untersuchungsgebiet mit umfasst, so dass möglicherweise Ausgleichsmaßnahmen zur Verlängerung der Start- und Landebahn in den betroffenen Gemeinden nicht nachgewiesen werden könnten, obwohl auch diese Gemeinden mit erheblichen Beeinträchtigungen bei Realisierung der geplanten Baumaßnahme rechnen müssten.

Alle vier genannten Ortsgemeinden hätten derzeit erhebliche Probleme, ein Konzept für die brachgefallenen Weinbergsflächen in den Steillagen der oberen Moselhänge zu entwickeln und insbesondere zu finanzieren. Aus diesen Gründen hat die VGV Traben-Trarbach bereits vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens gebeten, eine kleine Vergrößerung des Untersuchungsgebietes ins Auge zu fassen, damit dieses drängende Problem im Sinne aller Beteiligten einer Lösung zugeführt werden könne.

Seitens der Ortsgemeinde Irmenach werden gegen die vorliegende Planung keine Einwände erhoben und keine Anregungen vorgebracht.

Die Ortsgemeinde Lötzbeuren führt aus, die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH könne in den vorliegenden Unterlagen an keiner, Stelle den tatsächlichen Bedarf für die geplante Maßnahme deutlich machen.

Die bisherigen fehlgeschlagenen Ansiedlungsversuche (MNG Air Cargo, Malaysian Air Cargo, Coyn-Airways, Expess Airways, u.v.a.) und die damit verbundene Schaffung von Transportkapazitäten hätten deutlich gemacht, dass ein echter Bedarf nicht bestehe. In den Planunterlagen werde an keiner Stelle nachgewiesen, wo die Fracht, die nicht als Luftersatzfracht mittels LKW transportiert werde, herkommen solle.

In Stellungnahmen der FRAPORT AG hieße es, dass der Hahn lediglich für "nicht anschlussgebundene Fracht" in der Größenordnung von ca. 30.000 t/a interessant sei. Auch hätten in einem Hearing namhafte Integrator und Cargo-Unternehmen festgestellt, dass der Hahn für sie wegen der fehlenden Drehscheibenfunktion und der ungünstigen Wetterbedingungen ungeeignet sei. Die Post AG habe einen Wechsel vom Standort Frankfurt zum Standort Hahn kategorisch abgelehnt. Somit sei der Planungsfall 2015 reine Spekulation. Dem Vorhaben mangele es daher an Rechtfertigungsgründen, die Zerstörung natürlicher Ressourcen und damit die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Mensch und die Natur zu begründen. Dies sei der erste Ansatz, das Verfahren sofort einzustellen.

Werde der vorgenannten Anregung nicht entsprochen, so nehme man hilfsweise zu den folgenden Punkten der Planunterlagen Stellung:

Die Genehmigung des Flughafens basiere noch auf der zivilen Mitbenutzung des Militärflughafens. Dies sei angesichts des Status quo, aber auch des Prognosenullfalles, ein unhaltbarer Zustand.

Hier wäre für die im Raumordnungsverfahren beschriebenen Vorhaben eine zivile Plangenehmigung erforderlich. Die Genehmigung für den Nachtflug decke den für den Prognosenullfall und den Planungsfall 2015 ermittelten Umfang der Bewegungen nicht ab. Es sei daher eine neue Genehmigung für den Nachtflug zu beantragen.

Die Prüfung der Varianten sei nicht fehlerfrei vorgenommen worden. So stehe im Vordergrund der wirtschaftliche Aspekt. Dies könne so nicht hingenommen werden. Wesentliche Kriterien seien in die Abwägung nicht eingeflossen:

Die Belastung durch Fluglärm sei für die Ortsgemeinde Lötzbeuren nicht auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung vorgenommen worden (siehe hierzu noch die weiteren Aussagen in der Stellungnahme). Durch die verstärkt auftretende Lärmbelastung sowohl beim Prognosenullfall als auch beim Planungsfall 2015 werde die Ortslage deutlich stärker beschlallt. Dies wirke sich vor allem auf das Bebauungsplangebiet "Hinterm Stauch" aus. Es werde dadurch massiv in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen.

Die Abwägung hinsichtlich der Beseitigung des in der Waldfunktionenkartierung festgelegten Lärmschutz- und Erholungswaldes der Ortsgemeinde Lötzbeuren sei fehlerhaft, da bei Erhalt des Waldes der Prognosenullfall eine ausreichende Entwicklung des Flughafens Hahn zulasse. Der im Raumordnungsverfahren beim Planungsfall 2015 unterstellte (unbewiesene) Zugewinn an Arbeitsplätzen rechtfertige nicht die Beseitigung des Lärmschutzwaldes. Die Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung der Argumente sei nicht gewahrt worden. Darüber hinaus sei für die Inanspruchnahme des Waldes kein funktionaler Ersatz im Plan vorgesehen. Dies sei schon nach dem geltenden BNatSchGNeuregG und dem LPfIG ein grober Mangel.

Der Flächenverbrauch sei fehlerhaft dargestellt, da nicht nachvollziehbar sei, wieso dieser bei der Variante Südwest geringer sein solle als bei allen übrigen Varianten. Soweit eine qualitative Prüfung, wie in den Planunterlagen unterstellt, vorgenommen worden sei, verliere die Annahme völlig an Glaubwürdigkeit, da die Qualität der in Anspruch genommenen Flächen (Lärmschutzwald der Ortsgemeinde Lötzbeuren) unberücksichtigt geblieben sei.


Die Entwicklung der B 50 neu mache die B 327 zwischen den Anschlussstellen Lötzbeuren und Raversbeuren überflüssig. Diese Alternative der Aufhebung der B 327 sei nicht untersucht.

Bei der Prüfung der Variante Südwest mit Umverlegung der B 327 sei die Kreuzung der vorhandenen NATO-Betriebstoffleitung nicht berücksichtigt.

Die Auswirkungen durch Erdbau seien unzureichend bedacht, da die Fläche der Variante Südwest in einem erheblichen Auftrag liege. Dies habe wegen der höher im Gelände liegenden Emissionsquelle zusätzliche, nicht ausreichend untersuchte Lärmauswirkungen auf die Ortslage.

Hier werde in diesem Zusammenhang nochmals auf das Bebauungsplangebiet der Ortsgemeinde und die dadurch erheblichen Einschränkungen der Planungshoheit hingewiesen. Die verstärkte Schadstoffbelastung der Ortsgemeinde durch die Abflüge in Richtung 21 in Verbindung mit der Eingliederung in die West-Ost Flugroute sei nicht untersucht worden. Durch den Bau der Wartungshalle für die AMG habe sich der Flughafenbetreiber selbst ein Hindernis für die Rollwege nach Nordost und dadurch Zwangspunkte für die Planung geschaffen. Bei öffentlichen Veranstaltungen habe der Flughafenbetreiber eine sorgfältige Prüfung aller Varianten zugesagt. Dies sei unter den o.g. Gesichtspunkten unglaubwürdig.

Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass, wie eingangs erwähnt, die sogenannte Prüfung der Varianten zielgerichtet auf das Ergebnis "Verlängerung nach Südwest" vorgenommen worden sei.

Die Erweiterung der Start-/Landebahn zerschneide historisch gewachsene rad- und fußläufige Verbindungen der Orte Büchenbeuren und Lötzbeuren. Dies werde nicht akzeptiert.

Die Katastergrenze mit den kulturhistorischen Grenzmarkierungen zwischen beiden Orten gehe teil-weise verloren. Dies sei im Raumordnungsverfahren nicht berücksichtigt worden.

Durch die Verlegung des Anrollpunktes werde unbewiesen die Verbesserung der Lärmsituation für die Ortsgemeinde Hahn unterstellt. Dadurch würden bei Starts in Richtung Südwest die Ortsgemeinden Lötzbeuren, Hirschfeld-Bahnhof und Kleinich verstärkt belastet. Hier sei eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen worden. Gleichzeitig werde der Anrollpunkt durch den neuen Rollweg bei Starts in Richtung 03 dichter an die Ortsgemeinde Lötzbeuren verlegt. Dies führe zu einer erheblichen Zunahme des Bodenlärms und des Lärms bei dem Startvorgang selbst.

Die Waldflächen der Ortsgemeinde seien wegen der dort vorkommenden Bestände hoher Altersgruppen der wichtigste ökonomische Faktor im Forsthaushalt. Eine Beseitigung dieser Bestände habe neben den erheblichen Auswirkungen auf die Erholungseignung und den Lärmschutz gravierende finanzielle Folgen. Dies sei nicht berücksichtigt worden.

Die Steigerung des Luftverkehrsaufkommens, die Trennwirkung durch die Verlegung der B 327 und die Schaffung der Hindernisfreiheit wirkten sich nachteilig auf die für Jagdzwecke verpachteten Flächen aus. Dadurch entstehe der Gemeinde ein erheblicher, nachhaltiger finanzieller Schaden.

Die geplante Inanspruchnahme der Waldflächen bringe erheblichen, nicht ausgleichbaren ökologischen Nachteil. In diesen Waldbereichen hätten prioritäre Arten der Vogelschutzrichtlinie sowohl ihr Nahrungs- als auch Bruthabitat. Die Waldflächen seien daher von gemeinschaftlicher Bedeutung. Eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage des BNatSchGNeuregG sei bisher nicht in den Planunterlagen nachgewiesen.

Die kulturhistorischen Hügelgräber und die pauschal durch das LPfIG geschützten Quellsümpfe auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Lötzbeuren würden zerstört.

Die Entwässerung der Erweiterungsfläche werde zusätzlich in das RRB Waschbach auf dem Flughafengelände eingeleitet, weiches seinen Oberlauf in den Waschbach habe. Dadurch gelangten verstärkt Rückstände aus dem Flugbetrieb (Reifenabrieb, ölhaltige Bodenverunreinigungen und Auftaumittel) in ein Fischgewässer. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen seien nicht untersucht.

Durch die Ausweisung eines Bauschutzbereiches sei es der Gemeinde unmöglich, Windenergie auf der Gemarkung durch Betreiber nutzen zu lassen. Dies sei für die Gemeinde ein erheblicher Nachteil, der nicht untersucht worden sei.

Durch die Erweiterung der Start-/Landebahn und die damit verbundenen Immissionen würden die Immobilien in ihrem Wert reduziert. Dadurch werde das Recht auf Eigentum der Hausbesitzer in Lötzbeuren verletzt. Die in der Aufzählung eingebrachten Argumente machten deutlich, dass die Verlängerung in Richtung Südwest mit wesentlich mehr Problemen behaftet sei, als in den Planunterlagen dargestellt. Die Ortsgemeinde lehne daher auch aus diesen Gründen eine Verlängerung mit Umverlegung der B 327 ab.

Die Ausführungen zu dem Siedlungsbeschränkungsbereich in Band A, Punkt 1.7 seien nicht eindeutig formuliert. Man möchte sichergestellt haben, dass zu keiner Zeit eine Beschränkung der Entwicklung oder sonstige Einschränkungen in die Planungshoheit beabsichtigt seien oder in einem künftigen Raumordnungsverfahren vollzogen würden.

Die Ortsgemeinde äußert Bedenken gegen die Ermittlung des Fluglärms. Im Gutachten seien eine Reihe von Lärmgrenzen berechnet worden. Diese müssten sich notwendigerweise auf die für den Flughafen Hahn vorgegebenen Grenzwerte beziehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. In der Genehmigung für den Flughafen Hahn sei festgelegt, dass im Rauminneren der Einzelschallpegel den Wert von 55 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Diese Grenze gelte sowohl für den Tag als auch für die Nacht. Dem Grenzwert liege eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Verfahren um den Flughafen München zu Grunde. Nach damaligem Kenntnisstand sei die Aufweckschwelle bei etwa 60 dB(A) anzusetzen gewesen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sicherheitshalber die Grenze auf 55 dB(A) abgesenkt habe, gleichzeitig jedoch maximal die sechsmalige Überschreitung dieses Grenzwertes zulasse (Überschreitungen müssen dann aber unter 60 dB(A) bleiben).

Zunächst sei zu bemängeln, dass in dem Gutachten für den Tagbereich überhaupt keine Einzelschallpegel untersucht worden seien. Dies sei ein grober Mangel.

Für die Nacht seien eine Reihe von Lärmgrenzen untersucht worden (D 3.1 Seite 6 und 7), darunter auch Einzelschallpegel. Diese Grenzlinien würden mit der Angabe von "Häufigkeit mal Lärmgrenzwert" bezeichnet, also bspw. 6 mal 70 dB(A). Dies bedeute, dass innerhalb der Kontur, die das Gebiet umschließe, pro Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ein A-bewerteter Maximalschallpegel von 70 dB mindestens sechsmal erreicht oder überschritten werde. Solchen Konturen gemeinsam sei jedoch ein Darstellungsmangel, der am Beispiel des Gebietes 6 mal 70 dB(A) erläutert werden solle. Innerhalb dieser Kontur 6 x 70 dB(A) könnten sowohl die Häufigkeit (z.B. 9 x 70 dB(A) als auch der Grenzwert (z.B. 6 x 80 dB(A), oder auch beides (z.B. 10 x 85 dB(A), überschritten werden. Über Häufigkeiten und Spitzenpegel innerhalb dieses Gebietes würden also keine präzisen Aussagen gemacht.

Die Gemeinde Lötzbeuren liege außerhalb solcher Gebiete. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass sie nicht kritisch lärmbelastet würde. Die Lage außerhalb besage lediglich, dass Häufigkeiten und Lärmgrenzen nicht beide gleichzeitig erreicht oder -überschritten würden. Außerhalb könnten trotzdem durchaus kritische Schallereignisse vorliegen, beispielsweise 15 x 69 dB(A) (Grenzwert nicht überschritten) oder auch 5 x 80 dB(A) (Häufigkeit nicht überschritten).

Da man bei der Lärmbewertung davon ausgehe, dass ein gekipptes Fenster ca. 15 dB(A) dämme, wären im Rauminneren im ersten Fall Lärmpegel von 15 mal 54 dB(A), im zweiten Fall 5 x 65 dB(A) zu erwarten. Im zweiten Fall sei demnach die in der Genehmigung festgelegte Grenze von 55 dB(A) überschritten, und zwar mehrfach.

Aus der Lage außerhalb der berechneten Lärmgebiete könne nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde Lötzbeuren nicht unzulässig mit Lärm belastet sei.

Ergänzend müsse erwähnt werden, dass im Verwaltungsrechtsstreit um den Flughafen Hahn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1997 die nächtliche Lärmgrenze auf 52 dB(A) abgesenkt habe. Neuere Untersuchungen, die in der Rechtsprechung allerdings noch keinen Niederschlag gefunden hätten, gingen sogar von Grenzwerten von 48 dB(A) aus (Umweltgutachten 2002 des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen, Seite 445). In diesem Gutachten werde auch ausgeführt, dass Frachtflugzeuge (Cargo), die im wesentlichen den Nachtverkehr ausmachten, allein durch die Art ihres Geräuschs eine größere Belästigung her vorriefen als die meisten Passagierflugzeuge (ebenda, Seite 446). Hieraus müsse gefolgert werden, dass für die Gemeinde Lötzbeuren die Lärmbelastung für den Tag nicht und für die Raumordnerischer Entscheid Hahn vom 25.02.2003

Nacht nur unzureichend untersucht worden sei, und neuere lärmmedizinische Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien.

Die Gemeinde Lötzbeuren fordere daher lärmtechnische Nachermittlungen. Diese könnten etwa derart aussehen, dass nachermittelt würden

1 x 63 dB(A) (aus 48 + 15) neueste Erkenntnisse,
1 x 67 dB(A) (aus 52 + 15) gemäß Oberverwaltungsgerichtsurteil,
1 x 70 dB(A) (aus 55 + 15) gemäß Genehmigung.

Abschließend werde beantragt, dass der Regelungsvorbehalt (Band B, Punkt 2.8, Seite 61)dahingehend geändert werde, dass nicht mit der Einschränkung "mehr als 40 Flugbewegungen mit zivilen strahlgetriebenen Flugzeugen" operiert werde, sondern dass der Vorbehalt alle Flugzeuge, somit mindestens auch die Propellermaschinen der Klasse P2.1, mit einschließe. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Tabelle 2.7-2 (Seite 61) im Planungsfall 2015 rund 3.000 Bewegungen im verkehrsreichsten Halbjahr zu einer nächtlichen Belastung zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr von 16 Bewegungen/Nacht führten. Es sei derzeit bereits erkennbar, dass die Flugzeuge dieser Klasse P2.1 zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung in der Nacht führten.

Zusammenfassend werde mitgeteilt, dass die Erweiterung der Start-/Landebahn und der damit verbundene Planungsfall 2015 wegen der erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung abgelehnt werde. Die darin beabsichtigte Entwicklung sei nicht im Sinne des Gemeinwohls, sondern diene einzig der Erhöhung der Gewinne der Flughafenbetreiber.

Die prognostizierte Steigerung der Arbeitsplätze um 1.280 gegenüber dem Prognosenullfall rechtfertige nicht die erhebliche Störung der Nachtruhe und der Lebensqualität der hier lebenden Menschen, die Eingriffe in die Natur, hier insbesondere die Beseitigung des Lärmschutzwaldes der Ortsgemeinde, sowie die Vernichtung der gerade erst begonnenen touristischen Entwicklung des Hunsrücks.

Die Ortsgemeinde Horbruch vertritt die Auffassung, dass sie mit in die Abgrenzung der Lärmschutzzone II für zivilen Flugverkehr aufzunehmen sei, da bereits durch die jetzigen Starts und Landungen sowie die Übungsflüge erhebliche Belästigungen für die Einwohner und Bürger entstünden.

Da die Ortsgemeinde Horbruch sich heute praktisch als reine Wohngemeinde darstelle und darüber hinaus das Prädikat einer "Staatlich anerkannten Fremdenverkehrsgemeinde" habe, bedeute die Verlängerung der Start- und Landebahn in westlicher Richtung und der dadurch zu erwartende höhere Flugverkehr eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Lebens-, Wohn- und Erholungs- bzw. Freizeitqualität.

Man lehne den Ausbau der Start- und Landebahn in westlicher Richtung (wie in den Planungsunterlagen dargestellt) ab. Die Alternative zur Verlängerung in östlicher Richtung sei aus ihrer Sicht eher hinzunehmen, da bei vorherrschender Westtrift die Starts der Maschinen viel weiter östlich beginnen könnten und die Maschinen schon eine erhebliche Höhe erreicht hätten, wenn sie parallel zur Ortslage Horbruch fliegen würden. Da insbesondere die Starts den überwiegenden Teil des Fluglärms ausmachten, sehe die Gemeinde hier eine Möglichkeit, die Lärmbeeinträchtigung sowohl für Horbruch als auch für Hochscheid, Kleinich und Hirschfeld wesentlich zu reduzieren.