Einwendungen der Kreise Rhein-Hunsrück, Cochem-Zell, Bernkastel-Wittlich und Birkenfeld im Raumordnungsverfahren für die geplante Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn

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Raumordnerischer Entscheid Hahn vom 25.02.2003

3.1.2 Landkreise

Der Rhein-Hunsrück-Kreis begrüßt grundsätzlich die Absicht, die Start- und Landebahn zur Weiterentwicklung des Flughafens Frankfurt - Hahn zu verlängern.

Dem Ergebnis der Gegenüberstellung der geprüften Vorhabenalternativen durch den Antragsteller werde seitens der Landespflege zugestimmt, da die Abwägung der verschiedenen Alternativen begründet dargestellt worden sei.

Allein aus landespflegerischen Belangen scheide die dargestellte Variante Nordost vollständig aus, da die notwendigen Erdarbeiten zu einer Abriegelung der Ortslage von Hahn führen würden. Diese Abriegelung des Talraumes sei nicht nur aus Gründen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes abzulehnen, sondern auch aus klimatologischen Gesichtspunkten.

Die in den Unterlagen dargestellten ablehnenden Gründe für die anderen Alternativen seien nachvollziehbar, so dass die landespflegerische Stellungnahme auf folgender Grundlage abgegeben werde:

- Variante Südwest der Verlängerung der Start- und Landebahn mit Verlegung der B 327 neu;

- Planungsfall 2015 mit den darauf basierenden Daten und resultierenden Eingriffen in Natur und Landschaft.

Aus landespflegerischer Sicht seien die Gesichtspunkte angeführt, die im weiteren Verfahren berücksichtigt und geprüft werden sollten.

In der UVS würden die aus dem Anstieg des landseitigen Verkehrsaufkommens des Flughafens resultierenden Auswirkungen, insbesondere auf die Tierwelt, benannt.

Neben dem Verlust des Lebensraumes durch die geplanten Erdarbeiten und Rodungen sei anlage- und betriebsbedingt (Erhöhung des Verkehrsaufkommens ) mit einer sehr hohen Störung der Funktionsbeziehungen für alle Tiergruppen zu rechnen. Dies gelte auch für den Planungsfall 2015. Außer den in der UVS genannten Tiergruppen seien in den durch die Planung betroffenen Waldgebieten weitere Tierarten anzutreffen, die schon in der heutigen Situation durch Unfalltod gefährdet seien. Der Schwerpunkt. der Wildunfälle liege ungefähr in dem Bereich, der im Plan D4-4 als populationsökologische Wechselbeziehung blau dargestellt sei, ca. 850 m von der Einmündung der B 327 und B 50 entfernt.

Nach den Planunterlagen solle die Kollisionsgefahr mit Tieren durch eine abschnittsweise wildkatzenspezifische Zäunung und die Schaffung eines angepassten wildkatzenspezifischen Querungsbauwerkes über das neue Teilstück der B 327 sowie durch die Anlegung von Tritt steinbiotopen verringert werden. Aus landespflegerischer Sicht werde für notwendig erachtet, zunächst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Daten der Wildunfallstatistik sowie die Daten über bestehende Wildwechsel auszuwerten. Basierend hierauf sei ein Querungsbauwerk in Form einer Grünbrücke im neuen Streckenabschnitt der B 327 vorzusehen. Dieses Bauwerk müsse in Verbindung mit einem entsprechend vorzusehenden Wildschutzzaun kombiniert werden, der auch die wildkatzenspezifischen Anforderungen erfülle.
Da derartige Maßnahmen zur Verbesserung der Wechselbeziehungen und zum Erhalt von Lebensräumen dienten, seien sie als Kompensationsmaßnahmen für den Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft vorzusehen und bei einer Bilanzierung auf der nachfolgenden Planungsebene entsprechend zu berücksichtigen.

Durch die Erdmodellierungsarbeiten und das Freihalten von Flächen zur Hindernisfreiheit seien alle betroffenen Waldflächen bis 15 m Höhe zu roden. Zwischen 15 m und 25 m Höhe erfolgten auf weiteren Flächen Aufwuchsbeschränkungen.

Im Planungsband A "Verfahrensgrundlagen (allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 18 (5) LPIG)" werde auf Seite 68 dargelegt, dass sich ein Bedarf von Aufforstungsflächen von 77 ha ergebe und weitere 44 ha mit Aufwuchsbeschränkungen belegt seien. Grundlage hierfür sei ein aus landespflegerischer Sicht angenommenes Flächenverhältnis der zu rodenden Fläche zu den Neuaufforstungsflächen im Verhältnis 1 : 1,5 .

Dadurch werde das aus forstwirtschaftlicher Sicht vorgegebene Flächenverhältnis von

1 : 1 überschritten. Dieser Überschreitung könne aus landespflegerischen Gesichtspunkten grundsätzlich zugestimmt werden.

Auf Seite 142 der Risikoanalyse der UVS werde ausgeführt, die Fläche zur Wahrung der Hindernisfreiheit der An- und Abflugflächen nach Vollzug der Rodungen bzw. Wipfelkürzungen bleibe weiterhin forstrechtlich Wald und solle als Eichen-Niederwald mit einer Umtriebszeit von 15 - 20 Jahren angelegt werden. Inwieweit eine derartige Maßnahme auf Grund der vorhandenen Bodenverhältnisse möglich sei, müsse im Rahmen der weiteren Planungsebene untersucht werden. Tatsache sei, dass ein Großteil der Flächen, die mit Aufwuchsbeschränkungen belegt seien, ebenfalls gerodet werden müsste, da die Bäume größtenteils schon über 25 m hoch seien. In den weiteren Planungsverfahren sei darzulegen, weiche konkrete Gestaltung diese Flächen bekommen sollten. Hierbei sei auch der Gesichtspunkt der Anlage möglicher Frei- und Sukzessionsflächen sowie von Waldrändern im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. In Verbindung mit den vorgenannten Möglichkeiten des Erhaltes der Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Lebensraumbereichen durch den Bau einer Grünbrücke könne sich die geplante Anlage von Sukzessionsflächen, Freiflächen und Waldrändern positiv auf das landespflegerisch angenommene Flächenverhältnis auswirken, da derartige Maßnahmen auf der weiteren Planungsebene im Rahmen der Bilanzierung Berücksichtigung finden würden.

An der B 327 in der Gemarkung Büchenbeuren stehe eine Eiche, die durch Rechtsverordnung als Naturdenkmal ausgewiesen sei. Dieser Baum sei durch die dargestellten Aufwuchsbeschränkungen betroffen. Aufgrund der geschätzten Wipfelhöhe würde dies eine Kappung der Krone dieses Baumes bedeuten. Im nachfolgenden luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren sei zu prüfen, ob eine Kappung der Krone bzw. die Beseitigung des Naturdenkmals erforderlich werde. Die Kosten eines möglichen Aufhebungsverfahrens des Naturdenkmals müsse der Verursacher, also der Vorhabenträger, tragen.

Außerdem verweise die Kreisverwaltung auf die Auswirkungen auf die Oberflächengewässer und auf das Grundwasser. In dem nachfolgenden Zulassungsverfahren für die geplante Maßnahme seien daher die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Sammlung, Rückhaltung, Behandlung und Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswässer sowie an das Verändern, Freilegen oder Ableiten von Grundwasser zu beachten. Die jeweils zuständige Wasserbehörde werde im Zulassungsverfahren die wasserwirtschaftlich gebotenen Anforderungen unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen festlegen. Insgesamt dürften die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachhaltig verschlechtert werden.

Die Kreisverwaltung weise darauf hin, dass durch den geänderten Oberflächenwasserabfluss Auswirkungen auf die Gewässer zur Nahe und zur Mosel zu erwarten seien.

Diese Auswirkungen seien zu untersuchen und nachteilige Auswirkungen auszugleichen, soweit keine darüber hinausgehenden Verbesserungen gefordert werden könnten. Sie erinnere daran, dass durch ihren Bescheid vom 20.12.1982, Referat 60, Az.: 661-02-204, "die Unterhaltung der Oberläufe des Bärenbaches, des Lautzenhausener Baches und des Hirschbachs (alle Gewässer III. Ordnung) von den Eigentumsgrenzen des militärischen Flugplatzes Hahn bis einschließlich der Regenrückhaltebecken auf die Wehrbereichsverwaltung IV, jetzige Außenstelle Wiesbaden, übertragen wurde. Demzufolge sei der Rechtsnachfolger ausbau- und unterhaltungspflichtig für diese Gewässerabschnitte und habe für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer zu sorgen. In § 64 Landeswassergesetz werde ein Gewässerpflegeplan für solche Verhältnisse als angemessenes Instrument beschrieben. Sie erwarte, dass die Unterlagen zum nachfolgenden Zulassungsverfahren entsprechende Aussagen enthielten.

In diesem Verfahren seien in der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde die mit dem Ausbau, der Entwicklung und der Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung zusammenhängenden Sachverhalte zu regeln.

Auswirkungen der Maßnahme auf den Boden sowie das Auffinden von Boden- und/oder Gewässerbelastungen im Untergrund, herrührend aus der zurückliegenden militärischen Nutzung der Fläche, seien nicht auszuschließen. Es werde erwartet, dass in den Unterlagen zum nachfolgenden Verfahren Verhaltensregeln und Sanierungszielwerte für die Fälle vorgeschlagen würden, in denen schädliche Bodenveränderungen vorlägen oder schädliche Veränderungen des Grundwassers oder eines Oberflächengewässers zu besorgen seien. Andernfalls wären bei Vorliegen solcher Sachverhalte jeweils Einzelentscheidungen der zuständigen Behörde erforderlich. Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde sei dann gegeben und sie werde dann entscheiden, wenn die Schäden auf den Umgang oder auf Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zurückzuführen seien. Die Untere Wasserbehörde schlage vor und strebe an, den "Rahmensanierungsplan Flugplatz Hahn", erstellt im Auftrag der Holding Unternehmen Hahn GmbH & Co. KG, in der überarbeiteten Fassung (Besprechung vom 23.10.1997, Schreiben Bundesvermögensamt vom 21.10.1997, Schreiben BPG Gesellschaft für Bauplanung & Umwelttechnik mbH, Frankfurt, vom 28.10.1997) zur Findung der Sanierungszielwerte heranzuziehen.

Für den Fall, dass die Überschneidung der Straßenbaumaßnahmen (Sperrung der B 327, Ausbau der B 50) nicht zu vermeiden sei, müsse zumindest für die Flughafenbesucher eine durchgängige Verkehrsverbindung von der B 327 in das Flughafengelände hergestellt werden, die dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen gerecht werde.


Die schon für den Prognosenullfall zu ertüchtigende Kreisstraße K 2 müsse zukünftig den überregionalen Verkehr aufnehmen, zumal bei der Startbahnverlängerung in südwestlicher Richtung das Tor Trier geschlossen und auch dieser Verkehr auf die K 2 umgelenkt werden müsse.

Ergänzend teilt die Untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 15.01.2003 mit, die Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 04.10.2002 resultiere u. a. aus verschiedenen Vorgesprächen und Ortsterminen. In diesen sei die Alternativendiskussion als weitgehend abgeschlossen dargestellt worden. In ihrer Stellungnahme sei sie daher im Wesentlichen nur auf die Variante Südwest eingegangen, die auch in der Planung den Hauptraum einnehme.

Die Kreisverwaltung Cochem-Zell begrüßt die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt - Hahn ausdrücklich.

Der Flughafen liege zentral im Untersuchungsraum der anliegenden Landkreise.

Die Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur dieses Raumes sei vor allem durch das Fehlen von Oberzentren, eine Vielzahl kleiner ländlicher Siedlungen sowie durch eine große Entfernung zu den wirtschaftlichen Schwerpunkträumen des Landes Rheinland-Pfalz und das Überwiegen von Auspendlergemeinden gekennzeichnet. Insbesondere die Hunsrückgemeinden des Landkreises Cochem-Zell wiesen einen sehr hohen Auspendleranteil auf.


Der Flughafen Frankfurt-Hahn sei im Landesentwicklungsprogramm (LEP) III als "zu entwickelnder landesweit bedeutsamer Gewerbestandort" ausgewiesen sowie als landesweit bedeutsame Konversionsmaßnahme.

Ziel der Landesplanung sei es, von der Konversion "besonders betroffene Räume", wie z.B. die Hunsrückregion und somit auch den Landkreis Cochern-Zell, vorrangig zu unterstützen".

Aus gesundheitlicher Sicht bestünden - trotz aller getroffenen Maßnahmen durch den Vorhabenträger zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs - erhebliche Umweltauswirkungen.

Für die Einwohner der Ortsgemeinde Peterswald-Löffelscheid, insbesondere für den Ortsteil Löffelscheid, sei im Lärmgutachten ein sehr hohes Risiko durch Fluglärmbeeinträchtigungen beschrieben. Hierzu äußere man vorsorglich Bedenken.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich macht keine Bedenken gegen die geplante Verlängerung der Start- und Landebahn geltend. Sie weise darauf hin, dass grundsätzlich ein dringender Handlungsbedarf zur Entwicklung und Umsetzung von alternativen Nutzungskonzepten für Weinbergsbrachen im Gebiet der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach bestehe. Ein vorrangiges Ziel solle die Offenhaltung der ehemaligen Weinbauflächen durch Beweidung sein, um somit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung des landschaftlichen Charakters des Moseltals leisten zu können.

Die Kreisverwaltung Birkenfeld stimmt aus landesplanerischer Sicht dem Vorhaben zu, da der Flughafen Frankfurt-Hahn aufgrund der wirtschaftlichen und verkehrlichen Bedeutung einen wichtigen Standortfaktor für die Hunsrückregion darstelle und sichere.

Der Flughafen und die geplanten Baumaßnahmen trügen dazu bei, die Ziele der Raumordnung, insbesondere die von der Konversion besonders betroffenen Räume vorrangig zu unterstützen", umzusetzen.

Die vorliegenden Planunterlagen ließen erkennen, dass der Landkreis, Birkenfeld nur im äußeren Untersuchungsraum liege.

Die Kreisverwaltung Birkenfeld stellt fest, dass die dem Flughafen am nächsten gelegenen Ortsgemeinden Horbruch und Krummenau sowohl außerhalb potentieller Siedlungsbeschränkungsbereiche lägen, als auch die Auswirkungen durch Fluglärm sich nur auf einen sehr schmalen Isophonenbereich konzentrierten, so dass erhebliche Auswirkungen durch Luftschadstoffe, Straßenverkehrs- und Bodenlärm nicht zu erwarten seien.

Man stelle fest, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Eingriffe in Natur und Landschaft allesamt außerhalb des Landkreises Birkenfeld stattfinden sollten. Die Kreisverwaltung bittet um entsprechende Beteiligung auch im Planfeststellungsverfahren, wobei dann auch abzuklären wäre, ob innerhalb des Landkreises Birkenfeld Maßnahmen (z.B. Ersatzmaßnahmen) geplant würden.