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Hahn: Kläger erhält Schallschutz

Senior aus Hinzerath konnte vor dem OVG Teilerfolg erringen — Entscheidung über Startbahnverlängerung steht noch aus

Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht befasste sich gestern mit der Klage eines Morbachers. Der Bewohner einer Seniorenwohngemeinschaft fühlt sich durch den Fluglärm in seiner Lebensqualität beeinträchtigt und begehrte die Aufhebung beziehungsweise Ergänzungdes Planfeststellungsbeschlusses zur Verlängerung der Start- und Landebahn am Hahn.

RHEIN-HUNSRÜCK. Mehr als drei Millionen Passagiere und 107 305 Tonnen Fracht wurden 2005 auf dem Flughafen Hahn abgefertigt. Die Anzahl der Flugbewegungen stieg von 15 506 im Jahre 1998 auf 37 283. Was manchem Einwohner der umliegenden Dörfer Sorge bereitet, ist der Lärm. Auch deshalb hat sich die "Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn" gegründet. Ein Mitglied der Initiative klagte vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) gegen das Land Rheinland-Pfalz, dessen Landesbetrieb Straßen und Verkehr den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn verantwortet, und gegen die Flughafengesellschaft selbst.

Der Bewohner einer Seniorenwohngemeinschaft in Morbach-Hinzerath forderte die Aufhebung beziehungsweise Ergänzung des am 28. Dezember 2004 festgestellten Beschlusses. Er beklagt sich über die zusätzliche Lärmbelastung, die mit der Verlängerung der Start- und Landebahn von 3045 Meter auf 3800 Meter einhergehe, und fürchtet gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch einen schlechteren Schlaf. Der Beschluss basiere auf einer fehlerhaften Lärm-und Bedarfsprognose für die kommenden fünf Jahre und sei aufgrund anderweitig vorhandener Frachtflugkapazitäten für ungültig zu erklären. Die Kosten für entsprechende Schallschutzmaßnahmen seien deshalb vom Land und der Flughafengesellschaft zu erstatten. Dabei müsse ein Lärmpegel von maximal 55 Dezibel in Aufenthaltsräumen und 50 Dezibel in Schlafräumen garantiert werden.

Die Anwälte der Gegenparteien argumentierten, dass die im Planfeststellungsbeschluss beachteten Verkehrs-und Lärmprognosen schlüssig seien und verwiesen auf ein Gutachten der Uni Erlangen, das einen Lärmpegel von 53 Dezibel als kritischen Toleranzwert festgestellt hatte.

Als problematisch sah es der Vorsitzende Richter Dr. Jürgen Held an, dass der Kläger nur zur Miete in der Seniorenwohngemeinschaft lebe. "Das schränkt Ihre Rechtsposition ein", erklärte Held, der deshalb der Hauptklage, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, nur geringe Erfolgsaussichten bescheinigte. Demgegenüber hob der Anwalt des Klägers darauf ab, dass nicht die Grundstücksfrage entscheidend sei, sondern der gesundheitliche Schutz.

Auf den vom Gericht angestrebten Vergleich in der Frage, wann und von wem Schallschutzmaßnahmen zu treffen seien, ließen sich die Anwälte des Landes und der Flughafengesellschaft nur teilweise ein. Sie erläuterten, dass es schon jetzt am Hahn vier stationäre Lärmmessstationen gebe, die rund um die Uhr den Fluglärm aufzeichnen. Diese Zahlen und die Daten der Lärm- und Verkehrsprognose machen ihrer Meinung nach keine weiteren Schutzmaßnahmen nötig. Mit den im Planfeststellungsbeschluss genannten Dezibelgrenzwerten für Tag- und Nachtfluglärm sei man "auf der sicheren Seite".

Am Ende der rund fünfstündigen Sitzung einigte man sich darauf, dass - soweit nötig - im Schlafraum der Wohnung des Klägers auf Antrag des Eigentümers - dies ist ein Ehepaar, das ebenfalls in der WG lebt - Schallschutzfenster eingerichtet werden, die den Außenschallpegel um 30 Dezibel herabsetzen. Wenn dann ein Flugzeug mit einem Spitzenlärmpegel von 80 Dezibel vorbeifliegt, wird im Schlafzimmer des Klägers der maximal zulässige nächtliche Grenzwert von 50 Dezibel nicht überschritten.

Entscheiden muss das OVG jetzt noch über den Aufhebungsantrag für den Planfeststellungsbeschluss sowie den Schallschutz für die Aufenthaltsräume in der Senioren-WG. Das Urteil hierüber wird schriftlich mitgeteilt.

Elisabeth Storz

(Hunsrücker Zeitung vom 05.04.2006)