Opfer müssen gebracht werden
Wer wie die Enkircher für den uneingeschränkten Nachtflug für die Hunsrücker Bevölkerung ist, muss halt eben evtl mit Enteisungsmittel, Triebstoffrückständen, Reifenabrieb und anderen Stoffen versifftes Trinkwasser in Kauf nehmen!

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Koblenz/Enkirch - OVG: Keine Gefährdung der Wasserversorgung durch Startbahnverlängerung auf Flughafen Hahn

Die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn gefährdet nicht die Wasserversorgung der in der Verbandsgemeinde Traben-Trabach gelegenen Ortsgemeinde Enkirch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun in einem Hauptsacheverfahren, nachdem es den im Januar 2005 gestellten Eilantrag bereit abgelehnt hatte.

Die Verbandsgemeinde Traben-Trabach hatte sich als Trägerin der Wasserversorgung der Gemeinde Enkirch gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn gewandt. Sie machte geltend, dass die Wasserversorgung der Gemeinde Enkirch durch die Einleitung von insbesondere im Winter mit Enteisungsmitteln, ansonsten mit Treibstoffrückständen, Reifenabrieb und anderen Stoffen kontaminiertem Oberflächenwasser beeinträchtigt werde. Außerdem vertrat sie die Ansicht, dass die teilweise Überschüttung der Quellgründe des Waschbachs im Zuge des Flughafenausbaus negative Auswirkungen auf die Wasserversorgungsanlage Enkirch hat. Dem ist das Oberverwaltungsgericht in dem heute veröffentlichten Urteil nicht gefolgt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Einleitung von mit Schadstoffen belastetem Oberflächenwasser in das Grundwasser könne nicht festgestellt werden. Der Planfeststellungsbeschluss sehe zum Schutz der Wasserversorgung Grenzwerte vor, bei deren Überschreitung das Oberflächenwasser nicht eingeleitet werden dürfe. Vielmehr müsse es dann durch Tankwagen in eine Kläranlage transportiert werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Einleitungsstelle 9,7 km vom Trinkwasserbrunnen in Enkirch entfernt sei, so dass wegen der Größe des Wassereinzugsgebietes eine starke Verdünnung einer etwaigen Schadstoffbelastung eintrete. In einem Störfall verhinderten mehrfache Sicherheitsvorkehrungen eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung.

Die Ergiebigkeit des Brunnens werde nicht durch die Überschüttung von Quellbereichen des Waschbaches im Zuge des Ausbaus der Start- und Landebahn beeinträchtigt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ausbaubereich von seiner Größe her gegenüber dem Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens in Enkirch von 28 qkm nicht ins Gewicht falle. Soweit Maßnahmen im Quellbereich des Waschbachs bereits zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung in Enkirch geführt habe sollten, beruhten diese nach dem Vorbringen der Verbandsgemeinde Traben-Trabach darauf, dass im Zuge der Bauarbeiten abgefrästes Obermaterial der alten B 274 eingebaut worden sei und zu Auswaschungen von Teerstoffen geführt habe. Dies berühre jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern die Frage, ob die Bauausführung ordnungsgemäß erfolgt sei. Liege insoweit ein Verstoß vor, könne allerdings ein Einschreiten der Gewässeraufsicht geboten sein, so das Oberverwaltungsgericht. (Az: 7 C 10123/05.OVG)

(Trierischer Volksfreund vom 14.10.2005)