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Bundesgerichtshof lehnt Entschädigungs-Zahlungen wegen Fluglärm ab

Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Bonn aufgehoben

In einem seit langem schwelenden Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar aus Lohmar und der Flughafen Köln/Bonn GmbH hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung von großer Tragweite - auch für andere Flughäfen - getroffen. Erstmalig wurde höchstrichterlich festgestellt, dass bei Flughäfen, die kraft gesetzlicher Regelung als planfestgestellt gelten (Planfeststellungsfiktion gemäß § 71 Abs. 2 Satz des Luftverkehrsgesetzes), zivilrechtliche Ansprüche gegen die Flughafenbetreiber wegen Fluglärms ausgeschlossen sind. Der BGH schloss sich damit der vom Flughafen auch schon in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung an.

In dem Rechtsstreit hatte das Lohmarer Ehepaar den Flughafen auf Entschädigungs-Zahlungen wegen Fluglärms verklagt. Das Landgericht Bonn hatte dem im Juli 2003 in einem viel beachteten Urteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hatte das Urteil im März 2004 bestätigt. Mit der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH wurden beide Entscheidungen aufgehoben.

Dass die Planfeststellungsfiktion nach LuftVG für den Flughafen Köln/Bonn gilt, hatten bereits das Oberverwaltungsgericht Münster und das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche anhängigen Zivilrechtsklagen wegen Fluglärms nunmehr kurzfristig abgewiesen werden.
(AZ: BGH V ZR 72/04)

(Presseerklärung Flughafen Köln-Bonn vom 20.01.2005)