Luftamt auf dem Flugplatz Hahn erklärt: Auch 2000 bei "Hahn in Motion" alles paletti! |
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Absender:
| Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen | Flugplatz Hahn, 29.06.2000 |
An
Bürgerinititaive gegen den Nachtflughafen Hahn e.V.
Oberdof 55
54483 Kleinich
Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung auf dem Flughafen Hahn
Ihr Schreiben (ohne Datum), hier eingegangen am 16.6.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben zur Durchführung der Luftfahrtveranstaltung am 24./25.6.2000 auf dem Flughafen Hahn. Wegen Arbeitsüberlastung komme ich leider erst heute dazu dieses Schreiben zu beantworten.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Luftfahrtveranstaltung nicht in der Nacht stattgefunden hat. Damit scheint mir ein berechtigtes Interesse Ihrer Organisation, die sich nachweislich ihres Namens gegen den Nachtflughafen Hahn wendet, nicht gegeben. Im übrigen teile ich zu Ihrer Beruhigung mit, dass die Veranstaltung luftrechtlich zugelassen war, d.h. dass die Einhaltung aller internationalen und nationalen Vorschriften geprüft wurde.
Ungeachtet dessen nehme ich zu Ihren Fragen, soweit dies nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt, wie folgt Stellung.
Zu 1 bis 4
Die am 24./25.6.2000 an den Kunstflugvorführungen beteiligten Luftfahrzeuge waren ausnahmslos*für Kunstflug zugelassen; die Luftfahrzeugführer ebenso jeweils im Besitz der Kunstflugberechtigung. Die Kunstflugmanöver über dem ausgewiesenen Flughafengelände entsprachen § 81 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV).
Zu 5
Keine
Zu 6
Nein
Zu 7 bis 10
Dem Betreiber eines Flughafens obliegt gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einschließlich Vorhaltung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten. Dementsprechend unterhält auch die Flughafen GmbH in Erfüllung der Auflagen der Genehmigung des Flughafens Hahn eine Feuerlösch- und Rettungseinrichtung die entsprechend den Anorderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt genügt. Der Umfang des vorzuhaltenden Schutzes erfolgt auf der Grundlage der Abmessungen der den Flughafen Hahn benutzenden Luftfahrzeuge und wird an die Häufigkeit des Betriebs jeweils angepasst. Darüber hinaus unterstützen sich die Flughafenfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren gegenseitig entsprechend den gemeinsamen Festlegungen im Alarm- und Gefahrenabwehrplan für den Flughafen Hahn innerhalb und außerhalb des Flughafengeländes.
Zu 11
Flughafen Hahn GmbH
Zu 12
Landesamt für Straßen und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Referat Luftverkehr Außenstelle Hahn.
Zu 13 u. 14
Die nach einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften nachzuweisenden Versicherungsabschlüsse wurden vorgelegt.
Ich gehe davon aus, dass Sie aus der Presse bereits entnommen haben wie erfolgreich die Veranstaltung war und welche Akzeptanz sie bei der Bevölkerung hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herman Fischer