Absender:
Rechtsanwälte Redeker Schön Dahs & Sellner | Bonn, 26.06.1997 |
An das
Oberverwaltungsgericht
7. Senat
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Auszug aus der Klageerwiderschrift, Blatt 2027 der Gerichtsakten
...
Dabei muß insbesondere auch folgendes berücksichtigt werden:
Die Änderungsgenehmigung vom 21.3.1997 hat dazu geführt, daß die Anzahl der Trainingsflüge in erheblichem Umfange abgenommen hat. Der Touch & Go-Flugverkehr ist in den Monaten April und Mai 1997 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um 37 %, um 608 auf 1.041 Flugzeugbewegungen zurückgegangen. Die mit der Änderungsgenehmigung verfügten Betriebsbeschränkungen fallen also entgegen den Ausführungen der Kläger ohne Zweifel ins Gewicht.
Die Kläger verkennen, daß es sich im Falle der zivilen Schulungsflüge der
angesprochenen Fluggesellschaften mit Flugzeugen über 5,7 t im Rahmen des
Schulungsbetriebes in der Platzrunde um keinen gewerblichen Luftverkehr
handelt.
Die verfügten Betriebsbeschränkungen greifen also auch insoweit.
Gemäß den Erläuterungen und Definitionen für die Luftfahrtstatistik und ihre
Anwendung, herausgegeben durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden (VE-55),
Stand Januar 1990, sind gewerbliche Schulflüge ausschließlich von
gewerblichen Flugschulen gegen Entgelt durchgeführte Ausbildungsflüge.
Somit sind Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen wie DLH, LTU, Aero Lloyd, Deutsche BA usw., keine gewerblichen, sondern eindeutig nicht gewerbliche Schulflüge.