Auftrag: Entwicklung von Methoden, um möglichst problemlos einen Militärflugplatz in einen Zivilflugplatz mit uneingeschränktem Nachtflug ggf. auch gegen den Willen der Bevölkerung durchzusetzen.

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Verfasser:

Prof. Dr. Jur Michael Ronellenfitsch
Berlin, Datum unbekannt

betr.: Flugplatz Hahn

Vorüberlegungen

  1. Der zivile Betrieb des Flugplatzes Hahn erfordert staatliche Zulassungsakte, die komplizierte und langwierige Verwaltungsverfahren voraussetzen. Wie kompliziert und langwierig die Verfahren im einzelnen sind, hängt von der konkreten genehmigungsrechtlichen Situation ab. Müßte für die Verwaltungsverfahren gleichsam am Punkt Null begonnen werden, so würde dies schon aus zeitlichen Gründen die lokale und regionale Infrastruktur irreparabel schädigen und letztlich das gesamte Vorhaben gefährden. Der Punkt Null ist erreicht, wenn und sobald die vorhandene luftrechtliche Zulassung des Militärflugplatzes untergegangen ist.


  2. Eine förmliche Genehmigung im Sinne von § 6 Luftverkehrsgesetz für den Militärflugplatzes Hahn ist zwar nicht ergangen. Des Flugplatzes war aber bei seiner Anlage und Inbetriebnahme durch die exterritorialen Besatzungsmächte von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Geht man davon aus, daß die Stationierungsstreitkräfte seit dem 5.5.1955 § 6 Luft Verkehrsgesetz jedenfalls in materielle Hinsicht zu beachten hatte, so war der Flugplatz zu diesem Zeitpunkt gleichwohl bereits gewidmet und damit konkludent "genehmigt". Einer neuen Genehmigung bedurfte es nicht. Ist aber die Genehmigung des Flugplatzes in der Widmung enthalten, so würde die Einstellung des militärischen Flugbetriebs und die Entwidmung auch der Genehmigung die Grundlage entziehen. Für den zivilen Betrieb müßten Anlagen und Betrieb neu genehmigt werden.


  3. Bei der Neuanlage eines Verkehrsflughafens mit Bauschutzbereich wäre ein zweistufiges Zulassungsverfahren (Genehmigung und Planfeststellung) erforderlich. Vor allem das Planfeststellungsverfahren könnte in diesem Jahrzehnt nicht zum Abschluß gebracht werden.


  4. Die zivile Nutzung des Flugplatzes Hahn steht und fällt nach alledem mit der Möglichkeit, den militärischen Betrieb nahtlos, d.h. ohne genehmigungsrechtliche Unterbrechung, fortzusetzen. Die bereits in die Wege geleitete zivile Mitbenutzung ist hierfür die richtige Vorgehensweise. Die einzelnen Schritte dieser Vorgehensweise werden später noch näher erläutert.


  5. Die Fortdauer der militärischen (mit)- Nutzung hat zudem den Vorteil, daß im Rahmen der militärischen Genehmigung Änderungen der Anlage vorgenommen werden können, die der Koordination mit dem zivilen Betrieb dienen und auch diesem nutzen..


  6. Für den Augenblick gilt es zu verhindern, daß die Widmung des Geländes als Flugplatz entfällt. Längerfristig ist es von großer Tragweite, ob nicht nach dem September 1993 eine begrenzte militärische Nutzung des Flugplatzes aufrechterhalten bleiben kann, um die Vorteile einer gemischten Nutzung ausschöpfen zu können.


  7. Die zentrale rechtliche Aufgabe ist es demnach, zunächst Kriterien zu entwickeln, die es rechtfertigen, einen Flugplatz als militärischen Flugplatz zu behandeln. Dem dient die beigefügte Stellungnahme.