Konzeptionelle Überlegungen zu einer zivilen Nutzung des Militärflugplatzes Hahn und zu einer daran anschließenden luftverkehrsrechtlichen Zulassung des Geländes als Verkehrsflughafens |
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Verfasser:
LMR Edwin Grabherr | Starnberg, 23.08.1992 |
Auf dem Militärflugplatz Hahn soll bis zu dessen Entwidmung ziviler Luftverkehr durchgeführt werden (Phase 1). Nach der Entwidmung soll das Gelände für den zivilen Luftverkehr im Umfang eines Verkehrsflughafens zur Verfügung stehen (Phase 2). Ein Ausbau des Geländes für zivile luftverkehrliche Zwecke soll stattfinden. Für die luftverkehrsrechtliche Zulassung des Vorhabens ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Status des Militärflugplatzes
Militärflugplätze bedürfen gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG für -ihre Anlegung und ihren Betrieb einer Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 LuftVG (BVerwG Urteil vom 03.05.1988 = NVwZ 1988, 1122). Von der luftrechtlichen Genehmigung darf nur abgesehen werden, wenn dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr oder der stationierten Truppen unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten nach § 30 Abs. 1 i.V. m. § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG auch für wesentliche bauliche und betriebliche Erweiterungen oder Änderungen militärischer Flugplätze., {BVerwG Urteil vom 16.12.1988 = NVWZ 1989, 750).
Gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 entfällt für Militärflugplätze das in § 8 LuftVG vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren. Auch wenn ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wird, so sind doch die §§ 12, 13 und 15 - 19 LuftVG auf Militärflugplätze anzuwenden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).
Für den Militärflugplatz Hahn liegen weder eine (Grund-)Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG noch eine oder mehrere Änderungsgenehmigungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG vor. Der BMVg wäre danach zu befragen, ob Vorgänge (z.B. Aktenvermerke) zu den unterbliebenen Genehmigungsverfahren vorhanden sind.
Die Festlegung des Bauschutzbereiches für den Militärflugplatz Hahn ist im Vollzug des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. den §§ 12 ff LuftVG gem. § 18 LuftVG bekanntgemacht. Aus dem Umfang des Bauschutzbereichs ist zu entnehmen, daß es sich bei dem Flugplatz Hahn um einen Militärflughafen und nicht um einen militärischen Landeplatz handelt (vgl. zu den Arten der Flugplätze § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).
Nach dem Schreiben des BMVg vom 13.07.1992 soll der Militärflugplatz Hahn bis spätestens September 1993 "freigegeben" werden. "Freigegeben" kann bedeuten, daß die US-Streitkräfte als derzeitige Nutzer des Flugplatzes ihren Flugbetrieb einstellen. Üblicherweise verbleibt der Flugplatz dann noch eine gewisse Zeit in der Liegenschaftsverwaltung des BMVg. Erst nach Feststellung bestimmter Tatsachen wird das Gelände in die Vermögensverwaltung des BMFin übergeben. Vor der Übergabe an die Bundesvermogensverwaltung nimmt der BMVg die Entwidmung des Militärflugplatzes vor. Für die zivile Nutzung des Militärflugplatzes Hahn ist danach bis zu dessen Entwidmung eine zivilrechtliche Zustimmung des BMVg und für die Zeit danach die zivilrechtliche Zustimmung des BMFin erforderlich.
Bei einer vorhandenen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG hätte die Entwidmung des Flugplatzes durch einen Widerruf dieser Genehmigung gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu geschehen. Da nur die Bekanntmachung des militärischen Bauschutzbereichs vorliegt, stellt die Aufhebung dieser Bekanntmachung die nach außen wirkende Entwidmun des Militärflugplatzes Hahn dar. Auf die Aufhebung des Bauschutzbereichs wäre § 18 I LuftVG (Bekanntmachung) sinngemäß anzuwenden.
2. 1. Phase: Zivile Nutzung des Militärflugplatzes Hahn
Für die verwaltungsrechtliche Behandlung der zivilen Nutzung von Militärflugplätzen lassen sich folgende zwei Konzeptionen vertreten:
Ein Flugplatz kann als einheitliche Sache nur einem einheitlichen rechtlichen Regime unterworfen sein. Solange die Widmung als Militärflugplatz besteht, bleibt es für die zivile Nutzung bei der Zuständigkeit der Dienststellen der Bundeswehr gem. § 30 Abs. 2 LuftVG. Da die zivile Nutzung eine wesentliche Änderung des Flugplatzes gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG darstellt, haben darüber die Dienststellen der Bundeswehr das luftrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen und die luftrechtliche Entscheidung zu treffen. Die am 20.9.1965 bekanntgemachte Ressortvereinbarung über die zivile Mitbenutzung von Flugplätzen der Bundeswehr (NfL B 132/65) kann wegen fehlender Rechtssatzqualität die in § 30 Abs. 2 LuftVG enthaltene Zuständigkeitsnorm nicht außer Kraft setzen (so das VG München in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.11.1990 zur zivilen Nutzung des Militärflugplatzes Neubiberg).
Der vorstehenden Konzeption hat der Bayer. VCH in einem Beschluß vom 07.06.1991 in einem zur vorbezeichneten Verwaltungsstreitsache ergangenen Beschluß vom 07.06.1991 auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwG0 hin die Überlegung gegenübergestellt, daß militärischer und ziviler Flugbetrieb sich in ihren tatsächlichen Eigenschaften und in ihrer rechtlichen Beurteilung unterscheiden. Die rechtlichen Regime müßten daher getrennt gehalten werden. Folglich wäre bei einem zivil genutzten Militärflugplatz nicht von einer einheitlichen, sondern einer doppelten Widmung des Flugplatzes auszugehen. Die Aufnahme des zivilen Flugbetriebs würde dann eine Teilentwidmung des Flugplatzes in militärischer Hinsicht, verbunden mit einer Teilwidmung in ziviler Hinsicht bedeuten. Die zivile Teilwidmung hätte sich hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren an ihren Gegenstand, nämlich dem zivilen Flugbetrieb zu orientieren. Bei dieser Konzeption wird vorausgesetzt, daß der Flugplatz als Anlage bereits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorhanden ist und daher nicht nochmals genehmigt werden muß. Genehmigungsgegenstand ist demnach nur der zivile Flugbetrieb als solcher.
Die vorstehende Konzeption entspricht der genannten Ressortvereinbarung. In der Verwaltungspraxis der Luftfahrtbehörden wird seither durchgängig so verfahren. Es besteht keine Veranlassung, hiervon bei der Genehmigung der zivilen Nutzung des Militärflugplatzes Hahn abzuweichen.
Die etwaige Zulassung eines zivilen Flugbetriebs auf einen. Militärflugplatz erfordert eine Genehmigung gem. §,6 Abs. 1 LuftVG. Der auf dem Militärflugplatz Hahn beabsichtigte zivile Flugbetrieb kann wegen der Größe der zum Einsatz kommenden Flugzeuge nicht auf einem Landeplatz, sondern nur auf einem Flughafen abgewickelt werden. In Betracht kommt daher eine Teilwidmung als Sonderflughafen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. § 38 Abs. 2 LuftVZO). Eine Teilwidmung als Verkehrsflughafen scheidet für die zivile Nutzung eines Militärflugplatzes aus. Die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO für einen Verkehrsflughafen grundsätzlich bestehende Betriebspflicht läßt sich mit einem Militärflugplatz nicht vereinbaren. Andererseits kommt eine völlige Befreiung von der Betriebspflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO für Verkehrsflughäfen wegen deren Zweckbestimmung anders als für Sonderflughäfen nicht in Betracht.
Gegenstand der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG ist u.a. mindestens die Festlegung des Trägers der zivilen Nutzung, der Nutzungsberechtigten und der Arten der zugelassenen Luftfahrzeuge (vgl. § 1 Abs. 2 LuftVG). Die Genehmigung muß außerdem festlegen, ob der Flughafen bei Tage und bei Nacht beflogen werden darf und ob Sichtflug- und Instrumentenflugverkehr -stattfindet. Anzugeben ist ferner, welche Flugbetriebsflächen vom zivilen Luftverkehr benutzt werden sollen.
Ein Ausbauplan gem. § 12 Abs. 1 LuftVG muß in der Genehmigung zur zivilen Nutzung nicht festgelegt werden, wenn der vorhandene militärische Bauschutzbereich zum Schutze des zivilen Luftverkehrs ausreicht.
Für die Zulassung der zivilen Nutzung eines Militärflugplatzes ist ein Planfeststellunqsverfahren nicht erforderlich. Wird die Anlage des Flugplatzes aus Gründen der Abwicklung des zivilen Flugverkehrs geändert, so ist dafür eine Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 LuftVG von der zivilen Luftfahrtbehörde zu treffen.
Das luftrechtliche Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der zivilen Nutzung eines Militärflugplatzes ist mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Anhörung von Gemeinden und Bürgern) durchzuführen. Zum Beteiligungsumgriff siehe später. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind aus § 6 Abs. 2 Satz 1.und Satz 2 LuftVG zu entnehmen.
Eine Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gem. § 6a ROG i.V.m. § 1 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung besteht nicht. Ebenso besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVG.
3. Phase 2: Luftverkehrsrechtliche Zulassung des Geländes des Militärflugplatzes Hahn als Verkehrsfluqhafen
Für die erstmalige luftverkehrsrechtliche Zulassung der Anlegung und des Betriebs eines Verkehrsflughafens schreibt das LuftVG eine Genehmigung (§ 6 Abs. 1 LuftVG) und eine Planfeststellung (§ 8 Abs. 1 LuftVG) vor. Der Genehmigung ist als unselbständiger Teil ein Ausbauplan anzufügen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Der Ausbauplan ist maßgebend für den Bauschutzbereich, in dem die in § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG bezeichneten Baubeschränkungen gelten. Für die Änderung der Anlage eines Verkehrsflughafens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit seinem Urteil vom 05.12.1986 (BVerwGE 75, 214 = NWZ 1987, 578) das Genehmigungsverfahren entfallen, weil nach Durchfürung eines Planfeststellungsverfahrens die Genehmigung an das Ergebnis dieses Verfahrens anzupassen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG).
Für die an die Entwidmung des Militärflugplatzes Hahn anschließende luftverkehrsrechtliche Zulassung des Geländes als Verkehrsflughafen ergibt sich daraus folgende verfahrensrechtliche Konzeption:
Für das Vorhaben wird ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 6 Abs. 1 LuftVG für die Genehmigung eines Verkehrsflughafens durchgeführt. Der dem Genehmigungsantrag beizufügende Ausbauplan nach § 12 Abs- 1 Satz LuftVG sollte sich auf den endgültig angestrebten Ausbauzustand beziehen. Da dieser endgültige Ausbauzustand nicht sofort verwirklicht wird, sollten gem. § 42 Abs. 2 Nr. 6 LuftVZO die Ausbaustufen angegeben werden. Als erste Ausbaustufe kommt die Anlegung und der Betrieb eines Verkehrsflughafens auf den bisherigen Flugbetriebsflächen des Militärflugplatzes Hahn in Betracht. Die zweite Ausbaustufe würde die Schaffung einer Start- und Landebahn von 4.000 m Länge darstellen.
Das Genehmigungsverfahren für die luftverkehrsrechtliche Zulassung des Geländes als Verkehrsflughafen kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren für die Phase 1 durchgeführt werden. Dies ist nicht nur zweckmäßig, sondern im Interesse der Flughafennachbarn sogar geboten, weil damit für diese erkennbar wird, mit welchem Flugverkehr und mit welchem Ausbauzustand des Flughafens sie für eine überschaubare Zeit rechnen müssen.
Für dia Anlegung des Militärflugplatzes Hahn war gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren nicht durchzuführen. Dieses Planfeststellungsverfahren muß bei der "Übernahme" der bisherigen Anlagen des Militärflugplatzes Hahn für Zwecke der Zivilluftfahrt nicht nachgeholt werden, weil der Flugplatz bereits angelegt ist. Ein Planfeststellungsverfahren ist aber für Erweiterungen oder Änderungen der bisherigen Anlagen des Militärflughafens Hahn notwendig, soweit nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 LuftVG gegeben sind. Für die Verlängerung der Start- und Landebahn von 2.800 m auf 4.000 m steht die Notwendigkeit einer Planfeststellung außer Frage. Um Auseinandersetzungen darüber zu vermeiden, ob für die "Übernahme" der bisherigen Anlagen ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Hinblick auf die ohnehin beabsichtigte planfeststellungspflichtige Verlängerung der Start- und Landebahn ein Planfeststellungsverfahren für die gesamte Anlage durchzuführen.
Mit dem Planfeststellungsverfahren kann erst begonnen werden, wenn die Genehmigung als Verkehrsflughafen unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Damit stellt sich Frage, auf welcher Rechtsgrundlage ziviler Luftverkehr auf dem Flugplatz Hahn weitergeführt werden darf, wenn nach der Entwidmung des Geländes als Militärflugplatz zwar die luftrechtliche Genehmigung für einen Verkehrsflughafen erteilt ist, aber der Planfeststellungsbeschluß noch nicht vorliegt. Dafür ist rechtlich folgendes von Bedeutung:
Am Genehmigungsverfahren mit nachfolgender Planfeststellung steht nur Gemeinden und Gemeindeverbänden ein dem § 10 Abs. 2 Satz 2 LuftVG entsprechendes formelles Beteiligungsrecht zu (ständ. Rspr. seit dem Urteil des BVerwG vom 07.07.1978 - BVerwGE 56, 110 NJW -1979, 64)- Zu den Einzelheiten vergleiche bei Hofmann/ Grabherr, § 6 Rn. 841-91.
Am Genehmigungsverfahren ohne nachfolgendes Planfeststellung (sog. isolierte Genehmigung) sind nicht nur die Gemeinden, sondern ist auch die sonstige "Nachbarschaft" , eines Flugplatzes , also auch die Bürger am Genehmigungsverfahren in geeigneter Weise zu beteiligten. Dies geschieht am besten dadurch, daß dieses Genehmigungsverfahren ähnlich wie ein Planfeststellungsverfahren, also u.a. mit der Durchführung eines Erörterungstermins, ausgestaltet wird vergleiche dazu Hofmann/Grabherr, §.6 Rn..92-94.
Für den künftigen Verkehrsflughafen Hahn sollte das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen durchgeführt werden, die für das sog. isolierte Genehmigungsverfahren gelten. Es sollte anerkannt werden, daß betroffenen Gemeinden und Bürgern gegen eine etwa erteilte Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 LuftVG insoweit umfassender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zusteht, als ein Planfeststellungsbeschluß auch für die bereits vorhandenen Anlagen des Militärflugplatzes Hahn noch nicht vorliegt. Wegen der Einzelheiten des Rechtsschutzes vgl. bei Hofmann/Grabherr, § 6 Rn. 182-197. Gegenüber der Genehmigung einer Start-,und Landebahn mit 4.000 m Länge, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, besteht Rechtsschutz nur für Gemeinden hinsichtlich einer etwaigen Verletzung ihres formellen Beteiligungsrechts. Vgl. dazu Hofmann/Grabherr, § 6 Rn. 198.
Bei der vorstehend geschilderten Konzeption läßt sich die Auffassung vertreten, daß nach Vorliegen der Genehmigung als Verkehrsflughafen auch nach einer Entwidmung des Militärflugplatzes Hahn der zivile Luftverkehr auf den bisherigen Anlagen des Militärflughafens Hahn weitergeführt werden darf . Ein Zeitdruck für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht nicht bzw. nur wenn Anlagen für den zivilen Luftverkehr erstellt werden müssen, für die nach § 8 Abs. 2 LuftVG eine Planfeststellung nicht entfallen kann.
Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 ROG i.v. m. § 1 Nr. 12 der Raum- ordnungsverordnung -.ROV - ist für die Anlage des Verkehrflughafens Hahn ein Raumordnungsverfahrenzuführen. Hiervon könnte nur unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 Satz 2 ROG abgesehen werden. Das Raumordnungsverfahren muß nicht vor dem luftrechtlichen Genehmigungsverfahren stattfinden, es kann auch später, d.h. nach Einleitung des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens aufgrund der Beteiligung der Raumordnungsbehörde am Genehmigungsverfahren eingeleitet werden. Vgl. dazu Hofmann/Grabherr, § 6 Rn. 97-100. Im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Genehmigung des Verkehrsflughafens Hahn ist die Umweltverträglichkeit gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu prüfen (vgl. Nr. 13 der Anlage zu § 3 TJVP - Gesetz). Diese Regelung gilt nicht, sofern die Umweltverträglichkeit bereits in einem (vorgezogenen) Raumordnungsverfahren geprüft wird (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG).
Anzustreben wäre, daß die Entwidmung des Militärflugplatzes Hahn erst dann stattfindet, wenn die luftrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG vorliegt. Sofern sich dies nicht erreichen läßt, könnte zur Überbrückung der dann auftretenden genehmigungsrechtlichen Lücke die Erteilung von Außenstart- und -landeerlaubnissen nach § 25 LuftVG in Betracht kommen.
4. Zum Beteiligungsumgriff
Für die räumliche Abgrenzung der zu beteiligenden Gebietskörperschaften und Privatpersonen ist ihre mögliche Betroffenheit durch die Auswirkungen des Flugplatzvorhabens maßgebend. Im einzelnen kann dazu auf die Erläuterungen bei Hofmann/Grabherr zu § 6 Rn.95 verwiesen werden. Die Vornorm DIN 18005 eignet sich für die Abgrenzung des Beteiligungsumgriffs nicht.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der von einem geplanten Flughafen ausgehenden Lärmbelastung handelt es sich um eine Prognose. Zu Einzelheiten der Begutachtung von Fluglärm vgl. Hofmann/Grabherr, § 6 Rn. 50-52.
Ergänzend ist bei der Begutachtung von Fluglärm zu beachten, daß für die Flugsicherung beim Abflug die Bindung an die Abflugstrecken endet, sobald das Flugzeug bei Strahlllugzeugen eine Höhe über Grund von 5.000 Fuß (= 1.524 m) und bei Propellerflugzeugen von 3.000 Fuß (= 914 m) erreicht hat. Anfliegende Flugzeuge werden von der Flugsicherung im sog. Radarführungsbereich auf den Endanflugkurs geführt. Diesen erreichen die Flugzeuge nicht später als 6 NM (= ca. 11 km) vor dem Beginn der Landebahn.
5. Fluglärmkommission
Gemäß § 32b LuftVG ist für den künftigen Verkehrsflughafen Hahn eine Fluglärmkommission zu bilden. Die Bildung der Kommission sollte nach Antragstellung, aber noch vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Der Kommission sollen u.a. Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören (§ 32b Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Es sind Kriterien dafür zu entwickeln, welche Gemeinden Mitglieder in die Fluglärmkommission entsenden dürfen. Dabei sollte im Sinne einer Befriedungsfunktion der Kommission gegebenenfalls auch über die Sollzahl von höchstens 15 Mitgliedern der Kommission (§ 32b Abs. 4 Satz 2 LuftVG) hinausgegangen werden. Zu beachten ist, daß die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in der Fluglärmkommission die Beteiligung von Gemeinden an luftrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht ersetzen kann.