Militärische Flugplätze, die für militärische Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind zu endwidmen!

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Verfasser:
Bundesminister für Verkehr
18. Juli 1991

Zivile Nutzung militärischer Flugplätze in den alten und neuen Bundesländern

Ergebnisvermerk der Besprechung am 18. Juli 1991 in Berlin (BVM-Außenstelle)

1. Einleitend begrüßte RD Dr Krieg die Teilnehmer (Liste s. Anlg.,2). Er wies darauf hin, daß die zu besprechenden Probleme für die 4 Bereiche Bundeswehr-, ehem. NVA-, sowjetische und alliierte Flugplätze gleichgeartet seien. Er berichtete über die Sitzung des UA I des Bund/Länder-Fachausschusses Luftfahrt (BLFAL-L) am 10. Juni 1991 in Frankfurt/Main und verteilte einen dort erarbeiteten Entwurf für einen § 10 Abs. 2 des geplanten Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes. Die Formulierung ist vom BLFA-L akzeptiert und damit zur offiziellen Auffassung des BMV und der Länder geworden. Die Klarstellung des § 10 Abs. 2 wird in den Regierungsentwurf aufgenommen und damit Gegenstand der weiteren Beratungen des Verkehrswege-Beschleunigungsgesetzes.

2. Die luftrechtliche Genehmigung des Flugplatzes bleibt auch bei Militärflugplätzen solange bestehen, bis sie formal durch die zuständige Behörde (BMVg) zurückgenommen, widerrufen oder zum Erlöschen gebracht worden ist (§ 48 LuftVZO). Diese Rechtsakte sind in üblicher Form bekanntzumachen § 48 Abs. 2 LuftVZO).

Die Aufhebung eines Bauschutzbereiches um den Flugplatz (§ 12 oder 17 LuftVG) erfolgt in der gleichen Weise wie dessen Anordnung (§ 18 LuftVG). Die Aufhebung ist den Betroffenen bekanntzugeben oder öffentlich bekanntzumachen;
der Bauschutzbereich ist in §§ 48 11, 42 IV LuftVZO ausdrücklich genannt.

3. BMVg ist verpflichtet, militärische Flugplätze die für militärische Zwecke nicht mehr benötigt werden, aufzugeben bzw. zu entwidmen und die Liegenschaften dem Allgemeinen Grundvermögen des BMF zuzuführen.

Eine zivile Mitbenutzung eines militärischen Flugplatzes erfolgt grundsätzlich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die bei der Aufgabe des militärischen Flugplatzes aus besonderen Gründen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen ist.

Soweit ein ernsthaftes Interesse an einer zivilen Weiternutzung eines aufzugebenden militärischen Flugplatzes besteht, ist BMVg im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit, die Interessen der zukünftigen zivilen Halter des Platzes zu berücksichtigen und,

4. Der BMF (Bundesvermögensverwaltung) wird den zivilen Bedarf berücksichtigen und beachten, daß die vorhandene Flugplatzgenehmigung bei ziviler Weiternutzung einer Änderung nach § 6 durch die zivile Luftfahrtbehörde bedarf. Die fachliche Zuständigkeit der zivilen Seite ergibt sich aus einem rechtlichen Umkehrschluß aus § 30 Abs. 2 LuftVG.

5. BMVg und Bundesvermögensverwaltung werden ihre Aktivitäten bei der "Verwertung" militärischer Flugplätze koordinieren und, soweit möglich, die Landesluftfahrtbehörden beteiligen. Nutzungsverträge werden vorbehaltlich der luftrechtlichen Genehmigung abgeschlossen. BMF legt Wert auf frühestmögliche Anmeldung der wünsche der Länder.