Rechtsauffassung des BMV zur Planfeststellung rechtlich nicht unangreifbar, Besatzungsrecht gilt weiter

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Verfasser:
Bundesverkehrministerium Abteilung LR
Bonn 08.04.1992

Zivile Betriebsfortsetzung militärischer Flugplätze Vermeidung von Planfeststellungsverfahren; Verkehrsabteilungsleiterkonferenz am 2./3. April 1992 in Dresden

Die aktuelle Problematik der zivilen Anschlußnutzung von Militärflugplätzen hat auch im Hinblick eines Planfeststellungsverfahrens für die neuen Bundesländer bereits in dem "Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz" in S 10 Abs. 3 Aufnahme gefunden.

Zukünftig bedarf es für die zivile Nutzung ehemaliger Militärflugplätze nur noch einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz, so daß eine neue Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG nicht mehr erforderlch ist Zuständig für diese Änderungsgenehmigung sind nach § 31 Abs. 4 LuftVG die Bundesländer im Auftrag des Bundes. Die Anträge zur Erteilung dieser Genehmigung sind somit von den zu gründenden Flugplatzgesellschaften an die jeweils zuständige LandesluftfahrtbehÖrde zu richten. Da ein vorhandener militärischer Bauschutzbereich wirksam bleibt, ist für die Betriebsfortsetzung kein Planfeststellungsverfahren erforderlich.

Zum Rechtsstatus der Militärflugplätze in den alten Ländern ist zu bemerken, daß förmliche Genehmigungen nur in Einzelfällen vorliegen, da diese Plätze überwiegend vor 1945 nach damaligem Luftverkehrsrecht angelegt worden sind. Soweit diese Militärflugplätze bis heute als solche betrieben werden, gelten sie in der Anlage und in Betrieb als rechtmäßig genehmigte Flugplätze im Sinne des Luftverkehrsgesetzes, ohne daß ein förmliches Gnehmigungsverfahren stattgefunden hätte.

Bei förmlichen Genehmigungsverfahren ist nach S 30 Abs. LuftVG für die Anlegung von Militärflugplätzen kein Planfeststellungsverfahren erforderlich.

Insoweit könnte in Klagen gegen die zivile Betriebsfortsetzung argumentiert werden, daß die Errichtung unter besonderen Voraussetzungen erfolgt ist, die mit der Aufgabe durch das Militär entfallen, so daß die Anlage einer nachträglichen Planfestellung bedürfte.

Die Planfeststellung bezweckt, ein bestimmtes Vorhaben mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen in die von ihm beeineinflußte Umwelte einzuordnen.

Diese Feststellung geht davon aus, daß es sich um Vorhaben der Nauanlegung handelt. Militärflughäfen sind jedoch bereits angelegt. Dies muß auch bei einen Wechsel in der Halterschaft gelten. Hierzu ist es erforderlich, daß bei Genehnigung des zivilen Flugplatzbetriebes (Betriebsgenehnigung nach § 6 LuftVG) die bestehende Genehmigung zur Anlage (Anlagengenehmigung) entweder übernommen (umgeschrieben) oder auf einen zweiten Halter (zivile Betreibergesellschaft) erweitert wird. Bestehende Bauschutzbereiche werden dann übernommen.

Eine auf diese Weise erzielbare Vermeidung von Planfeststellungsverfahren entspricht der Rechtsauffassung des BMV. Sie ist mangels gesetzlicher Ausgestaltung rechtlich nicht unangreifbar.